Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und Betrieb von Anlagen beantragen
Wenn Sie eine Anlage errichten und betreiben möchten, die die Umwelt schädigen oder die Allgemeinheit gefährden könnte, benötigen Sie eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung.
Beschreibung
Anlagen können aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen.
Wenn Sie eine solche Anlage errichten und betreiben wollen, benötigen Sie eine Genehmigung von der zuständigen Behörde.
Ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen sind ebenfalls genehmigungspflichtig.
Verfahrensablauf
Am Anfang eines jeden Genehmigungsverfahrens sollte ein Beratungsgespräch mit uns stehen. Wir stehen Ihnen im Vorfeld der Antragstellung, also bereits in der Planungsphase, bei allen Fragen zur Seite.
Wir prüfen insbesondere auch, welche Immissionsschutzbehörde (Kreis Mettmann oder Bezirksregierung Düsseldorf) für Ihren Antrag die zuständige Genehmigungsbehörde ist. Die Zuständigkeiten sind in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) festgelegt.
Im Genehmigungsleitfaden des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW sind alle wichtigen Informationen zum Genehmigungsverfahren zusammengestellt. Sie erhalten darin Informationen zu den benötigten Unterlagen, zum Ablauf, der Dauer und den Kosten des Verfahrens. Ebenfalls finden Sie dort Hinweise auf die benötigten Formulare und Formblätter, auf die Sie über Formulare zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zugreifen können.
Erforderliche Unterlagen
Hierzu gehören unter anderem:
- Antrag (Formulare und Erläuterungen dazu sind im Internet auf den Seiten der Bezirksregierung Düsseldorf zu finden,
- Lagepläne
- Anlagen- und Betriebsbeschreibung
- Bauvorlagen und Unterlagen zum Brandschutz
und Angaben zu:
- Emissionen
- Messung von Emissionen und Immissionen sowie Angaben zur Minderung der Emissionen
- Anlagensicherheit
- Arbeitsschutz
- Betriebseinstellung
- Abfällen
- Abwasser
- Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Landschafts-, Natur- und Bodenschutz
- Umweltverträglichkeit
Es kann notwendig sein, Unterlagen zu ergänzen oder weitere Unterlagen beizubringen, was von einigen Faktoren (Anlagenart, Anlagenstandort, etc.) abhängig ist.
Bearbeitungsdauer
- 7 Monate (Neugenehmigung - Förmliches Genehmigungsverfahren)
- 3 Monate (Neugenehmigung - Vereinfachtes Genehmigungsverfahren)
- 6 Monate (Änderungsgenehmigung - Förmliches Genehmigungsverfahren)
- 3 Monate (Änderungsgenehmigung - Vereinfachtes Genehmigungsverfahren)
Erfahrungsgemäß steht die Bearbeitungsdauer in Abhängigkeit zur Qualität der eingereichten Antragsunterlagen.
Weiterführende Informationen
FAQ
Externe Links
- Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)
- Formulare zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
- Leitfaden - Das Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
Interne Links
- Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzeigen (gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz)
- Eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage anzeigen (gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz)
- Genehmigung für wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen (gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz)
- Genehmigung im vereinfachten Verfahren für eine Anlage (nach Bundes-Immissionsschutzgesetz) beantragen
- Genehmigung zur Änderung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering) beantragen (gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz)
- Teilgenehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Anlage beantragen (gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz)
- Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen (gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz)
- Zulassung der vorzeitigen Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen (gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz)
Hinweise
Nach der Erteilung einer Genehmigung
Der Betreiber einer nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage hat keine Garantie diese auf Ewigkeiten ohne neue Anforderungen an die immissionsschutzrechtliche Sicherheit betreiben zu können.
Nach § 17 Abs. 1 BImSchG können nach der Genehmigung noch weitere Anordnungen erfolgen, um die Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG einzufordern. Der Betreiber einer solchen Anlage hat sogenannten Grund- und Vorsorgepflichten die zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen, Belästigungen und sonstigen Gefahren dienen nachzukommen, sowie die Anlage nach dem aktuellen Stand der Technik zu betreiben.
Im Laufe der Jahre sind somit ältere Anlagen gegebenenfalls nachzurüsten.
Kosten
Es können Gebühren gemäß der Anlage "Tarifstelle 04 - Umwelt" der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) anfallen. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlagen
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 4 Genehmigung - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 6 Genehmigungsvoraussetzungen - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 8 Teilgenehmigung - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 8a Zulassung vorzeitigen Beginns - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 9 Vorbescheid - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 10 Genehmigungsverfahren - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 16b Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 19 Vereinfachtes Verfahren - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV
- Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz - ZuStVU
Formulare zum Download
Bitte nutzen Sie die Formulare für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren von der Bezirksregierung Düsseldorf.