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Krankenkassen tragen nicht mehr die Kosten aller Rettungsdiensteinsätze

Fehlbeträge belasten Kommunen und Bürger

Bild vergrößern: Rettungsdiensteinsätze müssen vollständig erstattet werden © Kreis Mettmann
Rettungsdiensteinsätze müssen vollständig erstattet werden

KREIS METTMANN. Im Kreis Mettmann bestehen derzeit erhebliche Schwierigkeiten bei den Verhandlungen der kreisangehörigen Städte mit den Krankenkassen über die Erstattung sogenannter „Fehlfahrten“ des Rettungsdienstes. Auch andere Städte und Kreise in NRW berichten zunehmend, dass die Krankenkassen bestimmte Einsatzarten nicht mehr finanzieren wollen. Dies sind insbesondere Einsätze, bei denen erst am Einsatzort erkennbar wird, dass kein Transport ins Krankenhaus erforderlich ist, weil die Patientinnen und Patienten bereits vor Ort ausreichend versorgt werden können. Diese Leistungen gehören jedoch seit jeher zum Alltag des Rettungsdienstes.
Wenn die Krankenkassen die Kosten hierfür nicht mehr übernehmen, entsteht eine Finanzierungslücke in den Kommunen, deren Haushaltslage ohnehin stark angespannt ist. Der Fehlbetrag kann für eine einzelne kreisangehörige Kommune pro Jahr mehrere Millionen Euro betragen. In der Folge müssen die Städte überlegen, Bürgerinnen und Bürger bei „Fehlfahrten“ unmittelbar zu belasten und ihnen Gebührenbescheide zu schicken, da das Rettungsdienstsystem nach dem Landesrecht in NRW kostendeckend wirtschaften muss. Denn sogenannter Gebührenschuldner ist nicht etwa die Krankenkasse, sondern derjenige, der die Leistung des Rettungsdienstes in Anspruch nimmt. Das Geld müssten die Betroffenen dann später selbst bei ihren Krankenkassen einfordern. Da die Krankenkassen die Rechtmäßigkeit dieser im Landesrecht verankerten Forderung generell anzweifeln, ist fraglich, ob eine Rückzahlung erfolgt. Je nach örtlicher Gebührensatzung entstehen pro Rettungsdiensteinsatz Kosten im oberen dreistelligen bis unteren vierstelligen Bereich.
Aber auch dann, wenn ein Transport ins Krankenhaus erfolgt, kann es sein, dass die Krankenkassen den Kommunen die lokal ermittelten Kosten nicht vollumfänglich erstatten, da sie einseitig einen Festbetrag festlegen. Auch in diesen Fällen können Bürgerinnen und Bürger direkt herangezogen werden. Diese Praxis hat leider auch schon Einzug in den Kreis Mettmann halten müssen. Die Krankenkassen kürzen örtliche Gebühren mit der Begründung, der Rettungsdienst müsse schlanker aufgestellt werden und effizienter arbeiten. Dabei werden die äußerst komplexen und minutiös errechneten Bedarfe an Rettungsmitteln regelmäßig mit den Kostenträgern einvernehmlich abgestimmt. Schließlich haben die Gemeinden die Aufgaben, trotz des Fachkräftemangels und zunehmender Beschaffungsschwierigkeiten die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Und dieser Aufgabe kommen sie an 24 Stunden 7 Tage pro Woche nach, an Feiertagen selbstverständlich mit derselben Stärke wie in der Woche.
Dabei ist das Vorgehen, den Hilfesuchenden Rettungsdienstgebühren in Rechnung zu stellen, für alle Beteiligten bürokratisch aufwendig und schafft unnötig Unsicherheit in der Bevölkerung. Niemand sollte beim Wählen der 112 aus Sorge vor möglichen Gebühren zögern müssen.
Einsätze, bei denen Patientinnen und Patienten ausreichend qualitativ vor Ort versorgt werden können, entlasten zudem das Gesundheitssystem, gerade weil sie nicht mehr ins Krankenhaus transportiert werden müssen. Das Wort „Fehlfahrt“ ist daher bereits mehr als unzutreffend. Die Praxis, die Kosten für diese Behandlung vor Ort zu übernehmen, wurde bislang von den Krankenkassen mitgetragen, hat sich jedoch in jüngster Vergangenheit deutlich verändert, da Einsatzkosten nur noch bei Transport ins Krankenhaus übernommen werden.
Im Kreis Mettmann fallen aktuell 22,3 Prozent aller Einsätze von Rettungswagen in diese Kategorie. Im Jahr 2024 sind im Einsatzleitsystem der Kreisleitstelle rund 62.000 Einsätze zu verzeichnen.
Da die Krankenkassen aktuell von ihrer Haltung nicht abweichen, sind Land und Bund gefordert, durch entsprechende Gesetzesanpassungen darauf hinzuwirken, dass Rettungseinsätze einschließlich der Behandlung vor Ort weiterhin vollständig erstattet werden und die Notfallversorgung für die Bevölkerung in diesem Sinne kostenfrei bleibt.

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04.12.2025