Der Betreiber hat die geplante Änderung mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch bei der Genehmi gungsbehörde anzuzeigen. Bei elektronischer Anzeige kann die Behörde verlangen, dass die Anzeige und die Unterlagen schriftlich nachgereicht werden. Die Genehmigungsbehörde bestätigt unverzüglich schriftlich oder elektronisch den Eingang der Anzeige. Im Anzeigeverfahren wird ausschließlich geprüft, ob eine Anzeige ausreicht oder ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss. Die der Behörde vorzulegenden Unterlagen müssen so aussagekräftig sein, dass der Behörde eine dahingehende Prü fung möglich ist. Der Umfang der Anzeigeunterlagen ist von der jeweiligen Änderung abhängig und kann daher stark variieren. Sind zur Beurteilung der Frage, ob von der Änderung nachteilige Auswirkungen her vorgerufen werden können, umfangreiche oder mehrere gutachterliche Betrachtungen erforderlich, die komplexe Fragestellungen bewerten, kann dies dafür sprechen, dass über die Änderung in einem Änderungsgenehmigungsverfahren entschieden werden muss, wenn es in diesem Fall an der Offensichtlichkeit der Geringfügigkeit der Auswirkungen fehlt. Entscheidend sind insoweit immer die Umstände des Einzelfalls.
Liegt die vollständige Anzeige vor, muss die Behörde gem. § 15 Abs. 2 S. 1 BImSchG unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats entscheiden, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf (Genehmigungsverlagen) oder nicht (Genehmigungsfrei stellung). Ob die anzeigebedürftige Änderung der Genehmigung bedarf, ergibt sich aus § 16 Abs. 1 BImSchG.