Fällt durch eine Änderung der 4. BImSchV eine bestehende Anlage erstmalig unter die Genehmigungspflicht (z.B. durch Aufnahme einer neuen Nummer in Anhang 1 der 4. BImSchV), greift die Übergangsregelung des § 67 Abs. 2 BImSchG. Nach die ser Regelung ist diese Anlage von der Erstgenehmigung freigestellt. Die Vorschrift dient dem Vertrauensschutz des Anlagenbetreibers, der eine Anlage zulässigerweise ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung errichtet hat, weil die Errichtung und das Betreiben damals genehmigungsfrei waren. Die Anlage kann weiter betrieben wer den, es bedarf jedoch einer Anzeige an die Genehmigungsbehörde. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der An zeige Unterlagen gem. § 10 Abs. 1 BImSchG über Art, Lage, Umfang und Betriebs weise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Abs. 1 S. 3 BImSchG vorzulegen.
Die Anzeige nach § 67 BImSchG hat nicht die Wirkung einer Genehmigung. Daher hat sie auch keine Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG. Durch die Anzeige ein schließlich der vorgelegten Unterlagen wird der Betriebsumfang bestimmt, der von der Erstgenehmigungspflicht freigestellt ist.