Umtauschpflicht für Kartenführerscheine beginnt
Frist für Ausstellungsjahre 1999 bis 2001 endet am 19. Januar 2026
KREIS METTMANN. Die Führerscheinstelle des Kreises Mettmann macht darauf aufmerksam, dass jetzt die Umtauschpflicht für Kartenführerscheine, die 1999 bis 2001 ausgestellt wurden, begonnen hat. Die Umtauschfrist läuft bis zum 19. Januar 2026.
Für den Führerschein-Pflichtumtausch bietet die Führerscheinstelle den Service einer Online-Beantragung an, die den Betroffenen eine persönliche Vorsprache vor Ort erspart. Antragstellung und Bezahlung können im Online-Verfahren in nur wenigen Minuten erledigt werden. Der neue Führerschein wird von der Bundesdruckerei direkt nach Hause geschickt.
Sollte eine Online-Beantragung nicht möglich sein, kann der Antrag auch persönlich in den Bürgerbüros der Städte Erkrath, Haan, Heiligenhaus, Hilden, Langenfeld, Mettmann, Monheim und Wülfrath, sowie – nach Terminvereinbarung – in der Führerscheinstelle des Kreises Mettmann gestellt werden. Benötigt werden der Personalausweis, der aktuelle Führerschein und ein biometrisches Lichtbild.
Wer einen Führerschein in Papierform besitzt, ist natürlich weiterhin verpflichtet, den alten Führerschein umzutauschen. Umtauschpflichtige Führerscheininhaberinnen und -inhaber, die nach Ablauf der Fristen zum Beispiel im Rahmen einer Verkehrskontrolle noch mit einem alten Führerschein angetroffen werden, müssen mit einem Verwarngeld in Höhe von zehn Euro rechnen.
Die Gebühr für den Umtausch beträgt 26,50 Euro. Je nach Antragstellung kommen noch Kosten für den Postversand und die Ausstellung eines vorläufigen Führerscheins dazu. Das Ausstellungsdatum des Kartenführerscheins ist auf der Vorderseite im Feld 4a eingetragen.
Weitere Informationen und den Online-Antrag gibt es unter www.kreis-mettmann.de.
Führerscheinumtausch läuft seit 2022
Seit dem 19. Januar 2022 läuft in Deutschland der schrittweise Umtausch aller Führerscheine, die vor dem 19. März 2013 ausgestellt wurden. So soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches und fälschungssicheres Muster erhalten.
Führerscheininhaberinnen und -inhaber ab Jahrgang 1953 und später mit einem grauen oder rosa Papierführerschein sollten diesen bereits in den neuen EU-Kartenführerschein umgetauscht haben. Hier endete die Umtauschfrist bereits am 19. Januar 2025. Dies gilt nicht für Papierführerscheine von Führerscheininhaberinnen und -inhabern, die vor 1953 geboren wurden. Diese müssen erst bis 2033 umgetauscht werden.
Herausgeber
Telefon: 02104 99-1074
Telefax: 02104 73855
E-Mail: presse@kreis-mettmann.de