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Besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

Sofern ein Arbeitsverhältnis über sechs Monate hinaus besteht, haben schwerbehinderte (und gleichgestellte) Menschen einen besonderen Kündigungsschutz.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgebenden ist nur mit vorheriger Zustimmung des Inklusionsamtes des Landschaftsverbandes Rheinland möglich. Eine Kündigung, die ohne Zustimmung des Inklusionsamtes vom Arbeitgebenden ausgesprochen wird, ist rechtsunwirksam und kann vor dem Arbeitsgericht angefochten werden.

Ist eine Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmenden durch den Arbeitgebenden beabsichtigt, muss der Arbeitgebende einen Antrag beim Inklusionsamt des Landschaftsverbandes Rheinland stellen.

Die Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben des Kreises Mettmann führt dann das erforderliche Anhörungsverfahren durch und ermittelt den Sachverhalt abschließend. Außerdem versucht die Fachstelle eine Einigung zwischen dem Arbeitgebenden und dem Arbeitnehmenden zu erreichen. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet das Inklusionsamt des Landschaftsverbandes Rheinland über den Antrag des Arbeitgebenden.

Die Städte Ratingen und Velbert haben bei den jeweiligen Stadtverwaltungen eigene Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben. Für alle anderen Städte im Kreis Mettmann ist die Fachstelle Mettmann für behinderte Menschen im Arbeitsleben zuständig. Die Zuständigkeit der Fachstellen richtet sich nicht nach dem Wohnort, sondern danach, in welcher Stadt der Arbeitsplatz des Arbeitnehmenden liegt.