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Rechtliche Betreuung von Volljährigen

Die rechtliche Betreuung ist eine Unterstützung für volljährige Menschen, die ihre rechtlichen Angelegenheiten (Verträge, Finanzen, Gesundheitsentscheidungen) nicht mehr selbst regeln können.

Die Betreuungsbehörde des Kreises Mettmann ist für die Städte Erkrath, Haan, Heiligenhaus, Hilden, Langenfeld, Mettmann, Monheim am Rhein und Wülfrath zuständig. Für die Städte Ratingen und Velbert sind jeweils eigene Betreuungsbehörden zuständig.

Beschreibung

Durch Unfall, Krankheit oder andere Umstände kann jeder in eine Situation geraten, in der er wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann.

Wenn für solche Fälle keine Vorsorge getroffen wurde – z. B. durch eine Vollmacht (siehe unten) – kann eine rechtliche Betreuung erforderlich sein. Hierüber entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die betroffene Person wohnt.

Eine rechtliche Betreuerin bzw. ein rechtlicher Betreuer handelt unter der Aufsicht des Gerichts. Das Gericht legt fest, welche Aufgabenbereiche die rechtliche Betreuung umfasst. Die erkrankte Person kann trotz einer rechtlichen Betreuung weiter selbst entscheiden und wird nicht "entmündigt".

Die rechtliche Betreuung soll ehrenamtlich geführt werden – vorrangig von Personen aus dem sozialen Umfeld.

Grundsätzlich kann jede Person dieses Ehrenamt übernehmen, wenn sie nicht vorbestraft ist und in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt. Diese wenigen Voraussetzungen werden durch die Betreuungsbehörde überprüft.

Wenn keine geeignete ehrenamtliche Person zur Verfügung steht, wird eine berufliche Betreuungsperson die Aufgabe übernehmen.

Die Betreuungsbehörde des Kreises Mettmann ist für die Städte Erkrath, Haan, Heiligenhaus, Hilden, Langenfeld, Mettmann, Monheim am Rhein und Wülfrath zuständig. Für die Städte Ratingen und Velbert sind jeweils eigene Betreuungsbehörden zuständig.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt man eine vertrauenswürdige Person, wichtige Entscheidungen zu treffen und Angelegenheiten zu erledigen, zum Beispiel in folgenden Bereichen:

  • Gesundheits- und Pflegeangelegenheiten
  • Vermögens- und Finanzangelegenheiten
  • Behörden- und Versicherungsangelegenheiten
  • Wohnungs- und Vertragsangelegenheiten

Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich erteilt und unterschrieben werden. In bestimmten Fällen – etwa bei Immobilienbesitz – kann eine notarielle Beurkundung sinnvoll sein.

Es besteht die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht bei der Bundesnotarkammer zentral registrieren zu lassen. Auf dieses Register haben alle Amtsgerichte Zugriff. Sie können so im Bedarfsfall feststellen, ob bereits eine Vollmacht vorliegt.

Eine Vorsorgevollmacht kann sinnvoll mit folgenden Dokumenten kombiniert werden:

  • Patientenverfügung – Regelung medizinischer Behandlungswünsche
  • Betreuungsverfügung – Festlegung einer gewünschten Betreuungsperson für den Fall einer gerichtlichen Betreuung

Diese Dokumente tragen dazu bei, die Selbstbestimmung auch in schwierigen Lebenssituationen zu sichern.

Ehegattennotvertretungsrecht

Das Ehegattennotvertretungsrecht gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2023 und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (§ 1358 BGB). Es ermöglicht Ehepartnern, sich in medizinischen Notfällen auch ohne Vollmacht kurzfristig zu vertreten.

Im Rahmen der Notvertretung dürfen die Ehepartner insbesondere:

  • in medizinische Untersuchungen und Behandlungen einwilligen oder diese ablehnen
  • über Operationen und andere medizinische Maßnahmen entscheiden
  • Behandlungsverträge abschließen
  • Informationen über den Gesundheitszustand erhalten und Einsicht in Unterlagen nehmen
  • über Anschlussbehandlungen oder Rehabilitationsmaßnahmen entscheiden

Zeitliche Begrenzung

Das Notvertretungsrecht gilt höchstens sechs Monate.

Es endet früher, wenn:

  • die betroffene Person wieder entscheidungsfähig ist oder
  • ein gerichtlicher Betreuer bestellt wird.

Voraussetzungen

Das Ehegattennotvertretungsrecht greift nur, wenn:

  • eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft besteht
  • die Partner nicht getrennt leben
  • keine Vorsorgevollmacht oder andere Vertretungsregelung besteht
  • kein gesetzlicher Betreuer bestellt ist
  • ein Arzt die Entscheidungsunfähigkeit der betroffenen Person feststellt.

Das Notvertretungsrecht gilt nur für Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Es umfasst keine Vertretung in finanziellen, rechtlichen oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Das Ehegattennotvertretungsrecht ersetzt keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung. Diese bleiben weiterhin wichtige Instrumente der persönlichen Vorsorge.

Weiterführende Informationen

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