Gleiches gilt auch für die Erbringung einer vorübergehenden oder gelegentlichen medizinischen Dienstleistung im Sinne der Artikel 5 - 9 der Richtlinie 2005/36/EG.
Für Angehörige eines akademischen Heilberufes gilt die Meldepflicht gegenüber der jeweiligen Berufskammer. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten der Ärztekammer Nordrhein, der Psychotherapeutenkammer NRW und der Zahnärztekammer Nordrhein.