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Genehmigung für wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen (gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz)

Wenn Sie beabsichtigen, an einer genehmigungsbedürftigen Anlage wesentliche Änderungen vorzunehmen, müssen Sie hierfür bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragen.

Beschreibung

Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, für die Sie bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung besitzen, und planen, an dieser Anlage Änderungen wesentlicher Art vorzunehmen?

Wesentliche Änderungen liegen vor, wenn durch die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Wenn diese zudem auch für die Genehmigungsvoraussetzungen genehmigungsbedürftiger Anlagen erheblich sind, bedarf es hierfür einer Genehmigung. Eine Genehmigung ist zudem immer erforderlich, wenn durch die Änderung oder die Erweiterung des Betriebs genehmigungsbedürftiger Anlagen für sich genommen die Leistungsgrenzen oder die Anlagegröße erreicht oder überschritten werden. Deshalb müssen wesentliche Änderungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen durch die immissionsschutzrechtliche Behörde überprüft werden.

Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn:

  • durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und
  • die Erfüllung der Anforderungen der Genehmigungsvoraussetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes für genehmigungsbedürftige Anlagen sichergestellt ist.

Dies gilt auch, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ausgetauscht werden sollen. Wenn nach Einschätzung des Betreibers die vorgesehene Änderung nicht wesentlich ist, aber Auswirkungen auf die Schutzgüter des BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) hat, ist eine Anzeige der Änderung gegenüber der zuständigen Behörde erforderlich.

Verfahrensablauf

Am Anfang eines jeden Genehmigungsverfahrens sollte ein Beratungsgespräch mit uns stehen. Wir stehen Ihnen im Vorfeld der Antragstellung, also bereits in der Planungsphase, bei allen Fragen zur Seite. Wir prüfen insbesondere auch, welche Immissionsschutzbehörde (Kreis Mettmann oder Bezirksregierung Düsseldorf) für Ihren Antrag die zuständige Genehmigungsbehörde ist. Die Zuständigkeiten sind in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) festgelegt.

Erforderliche Unterlagen

Hierzu gehören unter anderem:

und Angaben zu:

  • Emissionen
  • Messung von Emissionen und Immissionen sowie Angaben zur Minderung der Emissionen
  • Anlagensicherheit
  • Arbeitsschutz
  • Betriebseinstellung
  • Abfällen
  • Abwasser
  • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Landschafts-, Natur- und Bodenschutz
  • Umweltverträglichkeit

Es kann notwendig sein, Unterlagen zu ergänzen oder weitere Unterlagen beizubringen, was von einigen Faktoren (Anlagenart, Anlagenstandort, etc.) abhängig ist.

Weiterführende Informationen

Kosten

Gebührenpflichtig gemäß Tarifstelle Nr. 4.6.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)

Rechtsgrundlage(n)

Formulare zum Download

Bitte nutzen Sie die Formulare für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren von der Bezirksregierung Düsseldorf.

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