Gehölzschnitt
Für Hecken und Gehölze gibt es eine vom Bundesnaturschutzgesetz festgelegte Schonzeit. Sie dient insbesondere dem Schutz der heimischen Tiere, denn Gebüsche bieten Unterschlupf für Vögel, Insekten, Säugetiere, Reptilien und Amphibien. Die Tiere können hier schlafen, ihren Nachwuchs großziehen und finden ein Versteck.
Deshalb dürfen Hecken und Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht gerodet oder abgeschnitten werden. Verstöße können mit einer erheblichen Geldbuße geahndet werden.
Schonende Form- und Pflegeschnitte sind zwar zugelassen, aber auch nur, wenn keine nistenden oder brütenden Vögel anzutreffen sind.
Als Hilfestellung haben wir ein Faltblatt zu diesem Thema herausgegeben, welches Sie hier herunterladen können. Wenn Sie das Faltblatt in gedruckter Form benötigen, können Sie es gegen Einsendung eines frankierten Rückumschlags (45 Cent) unter folgender Adresse bestellen: Kreisverwaltung Mettmann, Postfach, 40806 Mettmann.
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte - je nach Stadt - an die nachstehenden Ansprechpartner. Wir helfen Ihnen gern!
Haan und Hilden | 02104 99-2611 | Frau Hanst-Usorasch |
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Erkrath und Mettmann | 02104 99-2824 | Frau Krasser |
Velbert | 02104 99-2610 | Frau Schäfer |
Ratingen | 02104 99-2827 | Herr Schmidt |
Heiligenhaus, Langenfeld, Monheim am Rhein,Wülfrath |
02104 99-2819 | N. N. |