Gehölzschnitt
Für Hecken und Gehölze gibt es eine vom Bundesnaturschutzgesetz festgelegte Schonzeit. Sie dient insbesondere dem Schutz der heimischen Tiere, denn Gebüsche bieten Unterschlupf für Vögel, Insekten, Säugetiere, Reptilien und Amphibien. Die Tiere können hier schlafen, ihren Nachwuchs großziehen und finden ein Versteck.
Deshalb dürfen Hecken und Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht gerodet oder abgeschnitten werden. Verstöße können mit einer erheblichen Geldbuße geahndet werden.
Schonende Form- und Pflegeschnitte sind zwar zugelassen, aber auch nur, wenn keine nistenden oder brütenden Vögel anzutreffen sind.
Einzelbäume im Hausgarten fallen nicht unter die generelle Verbotsfrist. Aber auch hier gilt: Sind Nester oder Bruthöhlen in einem Baum, darf dieser während der Brutzeit nicht beschnitten oder gefällt werden.
Als Hilfestellung haben wir ein Faltblatt zu diesem Thema herausgegeben, welches Sie hier herunterladen können. Wenn Sie das Faltblatt in gedruckter Form benötigen, können Sie es gegen Einsendung eines frankierten Rückumschlags (45 Cent) unter folgender Adresse bestellen: Kreisverwaltung Mettmann, Postfach, 40806 Mettmann.
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