Hilfsnavigation

Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz

Nachtausnahmegenehmigung

In der Zeit von 22 bis 6 Uhr ist die Nachtruhe geschützt. Sofern es unvermeidlich ist, dass ausnahmsweise lärmintensive Arbeiten durchgeführt werden sollen, müssen Sie bei uns eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
nächtliche Immission
nächtliche Immission

In der Nachtzeit zwischen 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen, die die Nachtruhe stören, verboten.
 
Manchmal jedoch liegt es im öffentlichen Interesse, dass bestimmte Arbeiten zur Nachtzeit durchgeführt werden. Das können zum Beispiel Arbeiten am Gleiskörper der Eisenbahn sein.
In einem solchen Fall werden das öffentliche Interesse und das Interesse der Anwohner auf Gewährleistung der Nachtruhe gegeneinander abgewogen.
 
Auf Ihren Antrag hin können wir Ihnen einen Nachtausnahme- oder Ausnahmegenehmigung erteilen. Das Antragsformular finden Sie unten.
 
Erläuterungen zu dem, was eine Nachtausnahmegenehmigung ist und womit wir uns als Immissionsschutzbehörde des Kreises Mettmann beschäftigen, können Sie in den unten bereitgestellten Dokumenten sowie auf den Seiten zu weiteren Themen nachlesen. 
  
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die nebenstehenden Ansprechpartner. Wir helfen Ihnen gern!

 

Kontakt

Icon für Telefon
02104 99-0
 
Icon für Brief
 
Icon für Adresse
 
Icon für Erreichbarkeit
 

Suche

 

Ansprechpartner/in

Zuständige Behörde

Kreis Mettmann, Der Landrat
Postfach
40806 Mettmann

Ansprechpartner/in

Frau Müller
Untere Immissionsschutzbehörde

Icon E-Mail
 
Icon Telefon
02104 99-2881
 

Herr Lautenschlager
Untere Immissionsschutzbehörde

Icon E-Mail
 
Icon Telefon
02104 99-2897
 
 
© 2023 Copyright Kreis Mettmann