Nachbarbeschwerden
Werden Sie durch Betriebe oder Anlagen in Ihrer Nähe in Ihrer Lebensqualität durch
- Geräusche oder Lärm,
- Luftverunreinigungen,
- Erschütterungen,
- Licht, Wärme oder anderer Strahlung
gestört oder belästigt, stehen wir Ihnen als Untere Immissionsschutzbehörde zur Seite.
Wir gehen Ihrer Beschwerde oder Anfrage nach und werden, sofern es erforderlich ist, auf den Verursacher einwirken, um Lösungen für die bestehenden Probleme zu finden. Zu berücksichtigen ist dabei jeweils die Charakteristik des Gebietes, in dem Sie wohnen (zum Beispiel reines Wohn-, Misch- oder Gewerbegebiet). Es hilft uns sehr, wenn Sie Ihre Beschwerde in dem unten bereitgestellten Formular festhalten und uns das Formular per E-Mail oder Post zuschicken.
Als Lärm verstehen wir störende, belastende oder im schlimmsten Fall gesundheitsschädigende Geräusche, die durch ihre Lautstärke und ihre Eigenart auf die Umwelt und die Menschen einwirken. Ob Geräusche als Lärm empfunden werden hängt von mehreren Faktoren ab: zum Beispiel von der Lautstärke, der Frequenz, der Dauer, der Tageszeit oder dem persönlichen Empfinden.
Wir verfügen wir über geeichte und kalibrierte Schallpegelmesser, mit denen wir bei Bedarf Lärmmessungen durchführen können. Zur Beurteilung, wann Geräusche eine erhebliche Belästigung darstellen, hat der Gesetzgeber Richtwerte festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen. Richtwerte für die Immissionen gewerblicher Anlagen sind zum Beispiel der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) zu entnehmen.
Falls die Einschränkung Ihrer Lebensqualität nicht von Betrieben oder Anlagen sondern vom Verhalten von Personen ausgeht, ist das Ordnungsamt Ihrer Stadt zuständig (beispielsweise bei nächtlichen Gartenpartys oder beim Verbrennen von Gartenabfällen).
Weitere Erläuterungen können Sie in den unten bereitgestellten Dokumenten sowie bei den häufig gestellten Fragen (FAQ) nachlesen.
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die nebenstehenden Ansprechpartner. Wir helfen Ihnen gern!
FAQ
Obwohl die Immissionsrichtwerte eingehalten werden, stört der Lärm. Was nun?
Wie viel Lärm ist erlaubt und was muss ich als Anwohner hinnehmen?
Mich stört Lärm aus der Nachbarwohnung. Können Sie feststellen, ob Immissionsrichtwerte überschritten werden?
Mittagsruhe oder Lärm am Wochenende - wie ist die Rechtslage?
Wann ist Nachtruhe zu halten?
Wann dürfen lärmerzeugende Geräte- und Maschinen nicht benutzt werden?
Was ist bei der Benutzung von Tongeräten zu beachten?
Gibt es Ausnahmen?
Wer ist zuständig für die Überwachung des Lärmschutzes?
Publikationen
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft vom 1.10.2002 (PDF, 1.9 MB)
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 01.06.2017 (PDF, 300 kB)
Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen - Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL (PDF, 215 kB)
Erschütterungen (PDF, 25 kB)
Gerüche (PDF, 30 kB)
Lärm (PDF, 28 kB)
Schallintensität verschiedener Geräuschquellen (PDF, 15 kB)
Überwachung und Beschwerden (PDF, 37 kB)
Ansprechpartner/in
Zuständige Behörde
Postfach
40806 Mettmann