Gemeinnützige & gewerbliche Sammlungen
Wenn Sie als Unternehmen oder gemeinnützige Organisation Sammlungen von Abfällen, wie beispielsweise Altkleider oder Schrott, durchführen, müssen Sie dies der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises anzeigen. Dabei gibt es einiges zu beachten.
Inzwischen führen viele Unternehmen aber auch gemeinnützige Organisationen Sammlungen von Abfällen durch und erzielen dabei teils erhebliche Erlöse.
Wenn auch Sie zukünftig eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung von Abfällen, wie beispielsweise Altkleider oder Schrott, durchführen wollen, müssen Sie der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises eine solche Sammlung anzeigen. Die Anforderungen an die Anzeige für gewerbliche Sammlungen unterscheiden sich dabei allerdings von denen für gemeinnützige Sammlungen.
Wollen Sie eine neue Sammlung aufnehmen, so zeigen Sie dies bitte spätestens drei Monate vor Sammlungsbeginn an.
Sollten Sie der Anzeigepflicht nicht nachkommen, kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Informationen für Schrottsammler
In den unten stehenden Infoblättern erfahren Sie genau, wie Sie die Sammlung anzeigen und welche Angaben Sie der Anzeige beifügen müssen. Wir empfehlen Ihnen, für die Anzeige die Formblätter zu verwenden, die Sie auf dieser Seite herunterladen können.
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die nebenstehenden Ansprechpartner. Wir helfen Ihnen gern!
Formulare
Publikationen
Informationen gemäß DSGVO
Erfassung von Anzeigen für Sammler, Beförderer, Händler, Makler von nicht gef. Abfällen § 53 Kreislaufwirtschaftgesetz (PDF, 193 kB)
Erfassung von Anzeigen für Sammler, Beförderer, Händler, Makler von gef. Abfällen nach § 54 Kreislaufwirtschaftgesetz (KrWG) (PDF, 193 kB)
Ansprechpartner/in
Zuständige Behörde
Postfach
40806 Mettmann