Freiwillige Rücknahme von Abfällen
Als Hersteller oder Vertreiber können Sie ihre Erzeugnisse und die nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle im Rahmen der Produktverantwortung freiwillig wieder zurücknehmen.
Soweit es sich dabei um die Rücknahme gefährlicher Abfälle handelt, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Das ist für Unternehmen mit Sitz im Kreis Mettmann in der Regel das Umweltamt des Kreises. Betreibt Ihr Unternehmen allerdings eine Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und wird in diesem Zusammenhang von der Bezirksregierung betreut, dann ist diese auch für die Bearbeitung der Anzeige Ihrer Freiwilligen Rücknahme zuständig.
Die Rücknahme müssen Sie gemäß § 26 Kreislaufwirtschaftsgesetz vor Beginn formlos anzeigen. Voraussetzung ist, dass Sie die freiwillige Rücknahme zur Erfüllung der Pflichten zur Produktverantwortung durchführen und dadurch die Ziele der Kreislaufwirtschaft gefördert werden und Sie die umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung der zurückgenommenen Abfälle gewährleisten. In der Folge gehen bei der Freiwilligen Rücknahme die Pflichten des Abfallbesitzers nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz auf Sie als Hersteller oder Vertreiber über. Die Pflichten bestehen aus der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle einschließlich der Nachweis- und Registerführung. Auf Antrag räumt Ihnen die zuständige Behörde auch Erleichterungen bei den Nachweispflichten ein. Diese Nachweispflichtbefreiung wird zwar Ihnen gegenüber als dem Rücknehmenden ausgesprochen, wirkt sich im Eigentlichen jedoch auf die tatsächlichen Abfallerzeuger und gegebenenfalls auf die Beförderer aus. Der Abfallerzeuger erhält als Nachweis der durchgeführten Entsorgung den Beleg, den Sie mit der Behörde vereinbart haben. In der Regel ist dies ein Übernahmeschein.
Die Befreiung wird dabei in der Regel mit der Nebenbestimmung verbunden, dass Sie den betroffenen Landesstellen für die Überwachung gefährlicher Abfälle in regelmäßigen Abständen Auflistungen der zurückgenommenen Abfälle vorlegen müssen. Form und Inhalt der Auflistungen sowie Zeitpunkt und Intervall der Vorlage können in dem Befreiungsbescheid individuell festgelegt werden.
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich an den nebenstehenden Ansprechpartner. Wir helfen Ihnen gern!
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