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Belehrung für den Lebensmittelbereich

Wenn Sie gewerbsmäßig direkt oder indirekt mit Lebensmitteln umgehen oder arbeiten, benötigen Sie einen Belehrungsnachweis nach dem Infektionsschutzgesetz. Was Sie dabei grundsätzlich beachten müssen, wie Sie einen Termin im Gesundheitsamt vereinbaren können und welche Kosten für Sie entstehen, erfahren Sie hier.

Lebensmittel
Lebensmittel
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Allgemeines

Achtung! Maskenpflicht (FFP2/KN95) in den Nebenstellen des Gesundheitsamtes!

In einigen Lebensmitteln können sich bestimmte Krankheitserreger besonders leicht vermehren. Durch den Verzehr von verunreinigten Lebensmitteln können Menschen an Lebensmittelinfektionen oder -vergiftungen schwer erkranken. In Gaststätten oder Gemeinschaftseinrichtungen kann davon eine große Anzahl von Menschen betroffen sein.
 
Deshalb verlangt das Infektionsschutzgesetz von Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel

wie zum Beispiel 

  • Fleisch,
  • Geflügel,
  • Milch,
  • Eiprodukte,
  • Backwaren oder
  • Eis 

herstellen, behandeln oder in Umlauf bringen, vor der erstmaligen Ausübung dieser Tätigkeiten eine Belehrung durch das Gesundheitsamt.
Gleiches gilt für Personen, die in Küchen oder sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind und dort - unter Umständen auch nur indirekt - mit Lebensmitteln in Berührung kommen: Zum Beispiel Spül- und Reinigungskräfte, die mit Gegenständen in Berührung kommen, die für die Herstellung, Verarbeitung und Abgabe von Lebensmitteln verwendet werden.

Die rechtlichen Grundlagen hierzu finden Sie in den §§ 42f des Infektionsschutzgesetzes (siehe Link extern). 
Weitergehende Informationen erhalten Sie unter Publikationen im Merkblatt "Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmitteln".

Was Sie vorab wissen müssen

  • Die erstmalige Belehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt.
    Arbeitgeber haben die Verpflichtung, ihre Arbeitnehmer bei Aufnahme der Tätigkeit über die in ihrem Betrieb besonderen hygienerechtlichen Anforderungen zu informieren.
    Danach erfolgt alle zwei Jahre eine erneute Belehrung durch den Arbeitgeber, die zu dokumentieren ist.

  • Die Belehrung findet in der für Ihren Wohnort zuständigen Nebenstelle des Kreisgesundheitsamtes statt.

  • Die Belehrung erfolgt in deutscher Sprache. Falls nötig, bringen Sie bitte einen Dolmetscher zum Termin mit. Die Dolmetscherkosten werden von uns nicht übernommen.

  • Die Belehrung besteht aus einem Vortrag und einem Film und dauert etwa eine Stunde.

  • Sie erhalten einen Nachweis über die Belehrung.

  • Die Kosten für die Belehrung liegen zwischen 20 und 30 Euro. Diese sind vor Ort bar oder per Girocard zu bezahlen.

  • Bitte beachten Sie, dass der Belehrungsnachweis bei erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit mit Lebensmitteln nicht älter als drei Monate sein darf und wir Ihnen Termine in der Regel nur mit einer gewissen Wartezeit anbieten können.

  • Minderjährige Personen können den Belehrungstermin dann alleine wahrnehmen, wenn die Personensorgeberechtigten zuvor das Merkblatt mit den Gesundheitsinformationen (unten stehend unter Publikationen) gelesen und die Bestätigung der Angaben zum Gesundheitszustand ausgefüllt und unterschrieben haben (unten stehend unter Formulare).

Was Sie zum Termin mitbringen müssen

  • Ausweispapiere (Personalausweis, Reisepass, Elektronischen Aufenthaltstitel),
  • falls notwendig, einen Dolmetscher für Ihre Sprache,
  • bei minderjährigen Personen unter 18 Jahren: Die Bestätigung der Personensorgeberechtigten,
  • 20 - 30 Euro (bar oder per Girocard-Zahlung),
  • Erwachsene bringen bitte das am Belehrungstag ausgefüllte Formular mit.

Wie Sie Ihren Termin vereinbaren können

Eine Belehrung erfolgt ausnahmslos nach vorheriger (telefonischer oder online-) Terminvereinbarung. Einen Link hierzu finden Sie unten bei den externen Links.

Zuständig ist jeweils die für Ihren Wohnsitz zuständige Nebenstelle des Gesundheitsamtes.

Bitten vereinbaren Sie Ihren Termin zwingend telefonisch, wenn Sie

  • mehr als vier Personen anmelden möchten,
  • ehrenamtlich tätig werden möchten, oder
  • im Kreis Mettmann arbeiten, hier aber nicht wohnen (ob ausnahmsweise eine Belehrung am Ort Ihrer Beschäftigung stattfinden kann, entscheidet die zuständige Nebenstelle).

Eine Terminvereinbarung ist verbindlich.
Sollten Sie den Termin nicht wahrnehmen können, ist eine rechtzeitige telefonische Absage erforderlich, da ansonsten Kosten für Sie anfallen könnten.
Bitte reservieren Sie nur einen Termin, da zusätzliche Termine sonst für andere blockiert werden.

Bitte planen Sie Ihre Anreise zu uns so zeitig, dass Sie eine Viertelstunde vor Ihrem Belehrungstermin bei uns sind, da vorab noch einige Vorarbeiten unsererseits sowie die Zahlung der Gebühr durch Sie erfolgen muss.

Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die nebenstehenden Ansprechpartner. Wir helfen Ihnen gern!

 

Kontakt

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02104 99-0
 
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Icon für Erreichbarkeit
 

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Ansprechpartner/in

Zuständige Behörde

Kreis Mettmann, Der Landrat
Postfach
40806 Mettmann

Ansprechpartner/in

Kreisgesundheitsamt
Nebenstelle Erkrath, Mettmann, Wülfrath
Belehrung für den Lebensmittelbereich

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02102 92917-0
 

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02103 2527-0
 

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