Masernschutzgesetz
Ab dem 1. März 2020 gilt bundesweit das Masernschutzgesetz. Nützliche Links finden Sie hier.
Zum Teil wirft dies noch viele Fragen auf. Manche davon sind allerdings zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschließend zu beantworten, da noch landesrechtliche Umsetzungsvorschriften ausstehen.
Die meisten grundlegenden Fragen werden jedoch bereits durch eine von den bundesweit beteiligten Behörden und Institutionen gemeinschaftlich eingerichtete Internetseite
sowie zusammengefasst in gesonderten Merkblättern beantwortet, z.B.
Merkblatt für Eltern und Erziehungsberechtigte
Merkblatt für Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen
Merkblatt für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen
Merkblatt für Einrichtungsleitungen
Merkblatt zur (Selbst)Überprüfung von Impfausweisen
Auch wenn das Gesetz bereits ab dem 1. März 2020 wirksam ist, gilt dies zunächst im Hinblick auf Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen nur für zeitnah neu (z.B. als Quereinsteiger) aufgenommene Kinder und Jugendliche oder neu eingestellte Mitarbeiter*innen.
Der Schwerpunkt der Umsetzung wird in der notwendigen Überprüfung der „Bestandsfälle“ liegen, also Kindern und Jugendlichen bzw. Mitarbeiter*innen, die bereits jetzt in den Einrichtungen betreut, beschult oder tätig werden. Die dazu gesetzlich vorgegebene Überprüfungsfrist reicht aber noch bis zum 31.07.2021.
Damit diese Maßnahmen durch die verantwortlichen Einrichtungsleitungen praktikabel umgesetzt werden können – sinnvollerweise nach Beginn des Schul- bzw. Kindergartenjahres 2020/21 in dessen Verlauf – entwickelt das Kreisgesundheitsamt derzeit Arbeits- und Dokumentationshilfen und stimmt sich dabei mit den Jugendämtern (für die Kindertagesstätten und Tagespflegepersonen) sowie mit der Schulaufsicht (für die Schulen) ab.
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den nebenstehenden Ansprechpartner. Wir helfen Ihnen gern!