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Zulassung der vorzeitigen Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen (gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz)

Sie haben die Erteilung einer Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige Anlage beantragt? Dann können Sie ebenfalls beantragen, dass Sie vorzeitig mit der Errichtung der Anlage beginnen können.

Beschreibung

Wenn Sie eine vorzeitige Errichtung beantragen, kann diese Zulassung mit Auflagen verbunden sein. Die Auflagen sollen sicherstellen, dass die Anlage zurückgebaut werden kann, falls sie nicht genehmigt wird.

Dazu kann die zuständige Behörde eine Sicherheit von Ihnen verlangen. Sicherheiten können zum Beispiel die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren sowie Bürgschaften sein.

Wenn Sie noch bestimmte Anforderungen erfüllen müssen, kann die zuständige Behörde die Genehmigung gegebenenfalls nur vorbehaltlich erteilen.

Die zuständige Behörde kann die Zulassung jederzeit widerrufen.

Verfahrensablauf

Das Verfahren zur vorzeitigen Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 8a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ermöglicht es dem Antragsteller, bereits vor der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit bestimmten Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung einer Anlage zu beginnen. Es handelt sich um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass genehmigungsbedürftige Anlagen erst nach vollständiger Genehmigung errichtet oder betrieben werden dürfen.

Der Ablauf beginnt mit einem förmlichen Antrag des Betreibers auf Erteilung einer vorzeitigen Zulassung nach § 8a BImSchG. Dieser Antrag kann nur gestellt werden, wenn bereits ein vollständiger Genehmigungsantrag nach § 10 BImSchG bei der zuständigen Behörde eingereicht wurde. Im Antrag muss der Betreiber darlegen, für welche Teile der Anlage er eine vorzeitige Zulassung beantragt – etwa für erste Bau- oder Fundamentarbeiten – und begründen, weshalb ein vorzeitiger Beginn erforderlich ist (z. B. wirtschaftliche Gründe, enge Zeitfenster in der Bauplanung).

Der Antrag auf vorzeitige Zulassung muss außerdem die möglichen Auswirkungen der vorgezogenen Maßnahmen auf die Umwelt sowie Maßnahmen zur Vorsorge und Gefahrenabwehr beschreiben. Die Genehmigungsbehörde prüft daraufhin, ob die vorzeitige Zulassung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass durch den vorzeitigen Beginn keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen, keine Rechte Dritter verletzt werden und die Rücknahme der Maßnahme grundsätzlich möglich wäre, falls die Genehmigung später versagt wird.

Die Behörde führt eine beschränkte fachliche Prüfung der beantragten Maßnahmen durch. Sie beteiligt dabei relevante Fachbehörden (z. B. Bauaufsicht, Wasser- oder Naturschutzbehörde), um sicherzustellen, dass bereits im Vorfeld keine unzulässigen Beeinträchtigungen eintreten. Eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung findet im Rahmen des § 8a BImSchG nicht statt – sie bleibt Teil des regulären Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Genehmigungsbehörde einen Bescheid über die vorzeitige Zulassung. Dieser enthält in der Regel konkrete Auflagen, z. B. zu Baubeschränkungen, Sicherungsmaßnahmen oder zur Rückbauverpflichtung, falls die endgültige Genehmigung nicht erteilt wird. Der Betreiber muss sich zudem verpflichten, alle mit der Maßnahme verbundenen Risiken zu tragen und ggf. eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen, um einen möglichen Rückbau finanziell abzusichern.

Die vorzeitige Zulassung wird dem Antragsteller formell zugestellt. Erst danach darf mit den genehmigten Maßnahmen begonnen werden. Ein Anspruch auf Erteilung der vorzeitigen Zulassung besteht nicht – es handelt sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde.

Das Verfahren endet mit der Bekanntgabe des Bescheids. Die endgültige Genehmigungsentscheidung bleibt hiervon unberührt – das heißt, sie kann trotz erteilter vorzeitiger Zulassung negativ ausfallen. In diesem Fall muss der Betreiber die begonnenen Maßnahmen ggf. zurückbauen.

Die vorzeitige Zulassung ist damit ein Instrument zur Flexibilisierung des Genehmigungsverfahrens, birgt aber für den Betreiber rechtliche und finanzielle Risiken, da die endgültige Genehmigung nicht garantiert ist. Eine sorgfältige Prüfung und Abwägung durch alle Beteiligten ist deshalb unerlässlich.

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