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Anerkennung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen in einem Ökokonto

In einem Ökokonto werden freiwillige Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft als „vorgezogene Kompensationsmaßnahmen“ anerkannt. Die Einrichtung eines Ökokontos muss bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden. Hier finden Sie Informationen zum Inhalt eines Ökokontos, zur Beantragung und zum Verfahrensablauf.

Beschreibung

Ökokonto – was ist das?

In einem Ökokonto werden freiwillige Maßnahmen zur Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft als „vorgezogene Kompensationsmaßnahmen“ anerkannt. Die Aufwertung von Natur und Landschaft durch die Maßnahmen wird mittels eines Bewertungsverfahrens bilanziert und in Biotopwertpunkte umgerechnet. Diese können dann in das „Ökokonto“ auf der Haben-Seite eingebucht werden. Die eingebuchten Biotopwertpunkte können als Ausgleich für geplante eigene oder fremde Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild verwendet und dafür abgebucht werden.

Voraussetzungen

Welche Flächen und Maßnahmen sind für ein Ökokonto geeignet?

Flächen sind geeignet, wenn dort durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine erhebliche und nachhaltige Aufwertung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes möglich ist.

Mögliche Maßnahmen sind beispielsweise die Entwicklung von artenreichem Grünland oder einer Streuobstwiese mit alten Hochstamm-Obstsorten. Die untere Naturschutzbehörde berät Sie gern zu geeigneten Flächen und Maßnahmen.

Die Anerkennung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen ist vor ihrer Durchführung bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Maßnahmen, die bereits durchgeführt wurden, können nachträglich nicht anerkannt werden.

Verfahrensablauf

Wie kann ein Ökokonto beantragt und genehmigt werden?

Bitte wenden Sie sich vor Einreichung eines Antrags zur Abstimmung und Flächenbesichtigung per Mail oder Telefon an die untere Naturschutzbehörde.

Die untere Naturschutzbehörde erteilt nach positiver Prüfung des Antrages einen kostenpflichtigen Anerkennungsbescheid. Danach können die Maßnahmen umgesetzt werden. Nach erfolgreicher Umsetzung erfolgt eine Abnahme der Maßnahmen durch die untere Naturschutzbehörde. Anschließend können die anerkannten Biotopwertpunkte in das Ökokonto eingebucht werden.

Sicherung

Vorgezogene Maßnahmen im Rahmen eines Ökokontos sind auf Dauer angelegt. Gem. § 15 Abs. 4 BNatSchG sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu unterhalten und zu sichern.

Befinden sich Flächen nicht im Eigentum des Antragstellers ist zur Sicherung von anerkannten Maßnahmen grundsätzlich die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit ins Grundbuch erforderlich. Ohne einen Nachweis hierüber können die Ökopunkte nicht ins Ökokonto eingebucht werden.

Berichtspflichten

Nach der Anerkennung ist die untere Naturschutzbehörde gem. § 5 Abs. 2 Ökokonto-VO NRW über alle das Ökokonto berührenden Vorgänge zu unterrichten und nach jeder Ein- und Ausbuchung eine jeweils aktualisierte Fassung zur Verfügung zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

Für die Beantragung der Anerkennung einer vorgezogenen Kompensationsmaßnahme im Rahmen eines Ökokontos gemäß Ökokonto-VO NRW sind die nachstehend aufgeführten Unterlagen einzureichen:

  1. Übersichtskarte mit der eingezeichneten Maßnahme (Maßstab 1:5.000 - 1:50.000)
  2. Flurkarte mit der eingezeichneten Maßnahme (1:500 bis 1:2.500)
  3. Katasterangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück) der betroffenen Grundstücke
  4. Angaben zur Flächengröße (auch von Teilflächen)
  5. Beschreibung des derzeitigen Zustandes und der ökologischen Bewertung der Fläche mit dem Verfahren „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ des LANUK in der aktuellen Fassung.
  6. Karte der Ausgangsbiotoptypen
  7. Beschreibung der geplanten Kompensationsmaßnahme und des geplanten Zielzustandes (innerhalb eines Zeitraumes von 30 Jahren) sowie deren ökologische Bewertung mit dem Verfahren „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ des LANUK in der aktuellen Fassung.
  8. Karte der geplanten Kompensationsmaßnahmen mit Eintragung der Zielbiotoptypen
  9. Ermittlung der durch die Maßnahme bewirkten Aufwertung mit dem Verfahren „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ des LANUK in der aktuellen Fassung
  10. Beschreibung der erforderlichen Pflegemaßnahmen zum Erreichen und zur dauerhaften Erhaltung des Zielzustandes.
  11. Beschreibung der vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen zur Erfolgskontrolle und Maßnahmensteuerung (sogenanntes Monitoring), und deren Intervalle.
    Die Unterlagen zu e - k sind grundsätzlich durch einen Fachgutachter zu erstellen.
  12. Nachweis der uneingeschränkten Verfügungsbefugnis über die Grundstücke (Grundbuchauszug).
  13. Erklärung, dass der Antragsteller nicht aufgrund anderer Rechtsgrundlagen zur Durchführung dieser Maßnahmen verpflichtet ist, bzw. der Antragsteller nicht bereits zu dieser oder anderen Ausgleichsmaßnahmen auf dem betreffenden Standort verpflichtet ist.
  14. Erklärung, dass für die Maßnahmen keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch genommen werden.
  15. Einwilligung zur Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten und Weitergabe an Dritte für Zwecke der Auskunftserteilung nach § 6 Abs. 1 Ökokonto-VO

Ggf. müssen aufgrund des besonderen Charakters der geplanten Maßnahme bzw. des geplanten Standortes weitere Unterlagen angefordert werden.

Bewertungsverfahren

Gemäß § 3 Abs. 2 Ökokonto-VO NRW ist für die Bestandsaufnahme und Bewertung der Ausgleichsflächen sowie für die Bewertung der vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen ein einheitliches anerkanntes Bewertungsverfahren durch die untere Naturschutzbehörde einzuführen.

Im Kreis Mettmann ist als Bewertungsverfahren für Ökokonten das Verfahren „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ des LANUK in der jeweils aktuellen Fassung festgelegt worden.

Die für die Anerkennung in ein Ökokonto vorgesehenen Maßnahmen sind ausschließlich nach diesem Verfahren zu bewerten.

Weiterführende Informationen

Alle wichtigen Informationen und erforderliche Unterlagen zur Beantragung finden Sie hier:

Kosten

Die Kosten für das Anerkennungsverfahren nach § 3 der Ökokontoverordnung betragen je nach Aufwand und Dauer der Amtshandlung mindestens 25 Euro und höchstens 5000 Euro.

Rechtsgrundlagen

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