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Unterhaltspflicht

Verwandte und Ehegatten können einander gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sein. Eine Unterhaltspflicht kann insbesondere dann bestehen, wenn eine Person Leistungen der Sozialhilfe erhält, beispielsweise Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfen in besonderen Lebenslagen, etwa aufgrund einer Behinderung oder einer Heimunterbringung.

Beschreibung

Unterhaltsansprüche von Personen, die Sozialhilfe beziehen, können vom Kreissozialamt geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die unterhaltspflichtige Person finanziell leistungsfähig ist. Die Leistungsfähigkeit wird im Einzelfall sorgfältig geprüft. Die Höhe eines gegebenenfalls zu zahlenden Unterhalts richtet sich nach den geltenden unterhaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere den unterhaltsrechtlichen Leitlinien und der Düsseldorfer Tabelle.

Auch bei einer Heimunterbringung kann eine Unterhaltspflicht bestehen. Zum Unterhalt herangezogen werden können die leiblichen oder adoptierten volljährigen Kinder im Rahmen des Elternunterhalts sowie gegebenenfalls der getrenntlebende oder geschiedene Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin der leistungsberechtigten Person.

Im Merkblatt Unterhalt bei Heimpflege finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu diesem Thema.

Bitte beachten Sie, dass das Kreissozialamt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes erteilen darf. Sofern Sie rechtlichen Beratungsbedarf haben, wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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