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Genehmigung im vereinfachten Verfahren für eine Anlage (nach Bundes-Immissionsschutzgesetz) beantragen

Sie beantragen eine Genehmigung von Anlagen im vereinfachten Verfahren? Dann können Sie von der zuständigen Behörde eine Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs ohne Öffentlichkeitsbeteiligung erhalten.

Beschreibung

Genehmigungen von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs können in einem vereinfachten Verfahren erteilt werden. In diesen Fällen erfolgt das Verfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit.

Sie erhalten eine Genehmigung, wenn Sie die Pflichten aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfüllen und dem Vorhaben keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

In welchen Fällen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren möglich ist, entnehmen Sie der Gesetzesgrundlage.

Verfahrensablauf

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist ein beschleunigtes Verfahren zur Genehmigung bestimmter immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen. Es kommt ausschließlich für solche Anlagenarten in Betracht, die in der 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) mit dem Vermerk „V“ in Spalte 1 des Anhangs gekennzeichnet sind. Charakteristisch für das vereinfachte Verfahren ist insbesondere der Verzicht auf eine formalisierte Öffentlichkeitsbeteiligung und auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung, sofern Letztere nicht im Einzelfall nach UVPG erforderlich ist.

Das Verfahren beginnt mit der Antragstellung durch den Betreiber bei der zuständigen Genehmigungsbehörde. Der Antrag muss alle erforderlichen Unterlagen enthalten, wie sie auch im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG vorgesehen sind. Dazu zählen unter anderem eine Beschreibung der Anlage, Angaben zu Art und Umfang der Emissionen, zur Lage des Betriebsstandorts, zu getroffenen Schutzmaßnahmen sowie gegebenenfalls technische Zeichnungen und Berechnungen.

Nach Eingang des Antrags prüft die Genehmigungsbehörde zunächst die Vollständigkeit der Unterlagen. Sofern Unterlagen fehlen oder unzureichend sind, fordert sie diese vom Antragsteller nach. Sobald der Antrag vollständig vorliegt, beginnt die eigentliche sachliche Prüfung. Die Genehmigungsbehörde überprüft, ob die geplante Anlage die Anforderungen des Immissionsschutzrechts und anderer relevanter Vorschriften (z. B. Wasser-, Abfall-, Bau- oder Naturschutzrecht) erfüllt.

Ein wesentlicher Unterschied zum förmlichen Verfahren liegt im Verzicht auf eine öffentliche Auslegung und Anhörung. Die Öffentlichkeit wird also nicht über das Vorhaben informiert, und es besteht keine Möglichkeit für Dritte, förmlich Einwendungen zu erheben. Allerdings ist die Behörde im Rahmen ihrer Prüfung dennoch verpflichtet, Betroffenheiten Dritter sowie die Umweltverträglichkeit der Anlage angemessen zu berücksichtigen. Bei besonderen Konfliktlagen kann sie im Einzelfall dennoch eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchführen, obwohl sie gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.

Im Verlauf des Verfahrens beteiligt die Genehmigungsbehörde die erforderlichen Fachbehörden, z. B. die Untere Wasserbehörde, die Naturschutzbehörde oder den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Diese geben Stellungnahmen zu den jeweils berührten Fachfragen ab, etwa hinsichtlich Emissionsgrenzen, Abwasserregelungen oder Schutzgebietsbelangen. Die Koordination und Berücksichtigung dieser Stellungnahmen obliegt der Genehmigungsbehörde.

Nach Abschluss der Prüfung erlässt die Behörde einen Genehmigungsbescheid. Darin wird die Errichtung und der Betrieb der beantragten Anlage unter bestimmten Bedingungen genehmigt. Der Bescheid enthält ggf. Auflagen, Nebenbestimmungen oder Anforderungen zur Eigenüberwachung und zum Betrieb der Anlage, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen.

Der Genehmigungsbescheid wird dem Antragsteller schriftlich bekannt gegeben. Er kann mit Rechtsmitteln (z. B. Widerspruch oder Klage) angefochten werden. Die genehmigte Anlage darf erst nach Eintritt der Bestandskraft oder bei erklärtem Sofortvollzug in Betrieb genommen werden. Trotz des Verzichts auf Öffentlichkeitsbeteiligung entfaltet die Genehmigung die gleiche rechtliche Bindungswirkung wie eine Genehmigung im förmlichen Verfahren.

Das vereinfachte Verfahren endet mit der Zustellung des Genehmigungsbescheids. Es stellt eine rechtssichere, aber zügigere Variante des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsprozesses dar. Es ist besonders geeignet für kleinere oder standardisierte Anlagen mit geringeren Umweltauswirkungen, bei denen eine Beteiligung der Öffentlichkeit nicht zwingend notwendig ist.

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