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Verhaltenstest & Landeshundegesetz

Das Landeshundegesetz zielt darauf ab, Gefahren, die durch unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehen, abzuwehren und möglichen Gefährdungen vorsorgend entgegen zu wirken.

Beschreibung

Zuständig für die Umsetzung der Bestimmungen des Landeshundegesetzes ist das jeweilige Ordnungsamt bzw. Bürgerbüro Ihrer kreisangehörigen Stadt. Dort müssen Sie Ihren Hund anmelden und gegebenenfalls auch Anträge auf Erlaubnisse und Genehmigungen für die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse stellen.

Zu den gefährlichen Hunden gehören Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und deren Kreuzungen mit anderen Hunden und Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde. Unter den Begriff „Hunde einer bestimmten Rasse“ fallen die Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Rottweiler, Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Beißvorfälle melden Sie bitte ebenfalls den Ordnungsämtern der kreisangehörigen Städte!

Bei der Umsetzung des Landeshundegesetztes unterstützen wir die zuständigen Ordnungsbehörden wie folgt:

  • Sachkundeprüfungen für Hundehaltende und andere Aufsichtspersonen von gefährlichen Hunden oder Hunden bestimmter Rassen,
  • Verhaltensprüfungen für den Hund zur Befreiung von der Maulkorb- oder Anleinpflicht und
  • amtstierärztliche Gutachten zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes.

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlage(n)

Datenschutzhinweise

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