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Neubauförderung von Mietwohnungen

Das Land Nordrhein-Westfalen stellt Ihnen für den Neubau von Miet- und Genossenschaftswohnungen zinsgünstige Darlehen zur Verfügung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Baudarlehen des Landes Nordrhein-Westfalen beantragen.

Beschreibung

Gefördert wird die Neuschaffung von Mietwohnraum durch Neubau, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden. Dazu zählen Wohnungen, Gemeinschaftsraum und Infrastrukturräume.

Gefördert werden auch Gruppenwohnungen, insbesondere  für Auszubildende, Studierende, Ältere, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderungen oder besonders schutzbedürftige vulnerable Personengruppen, die ihren Wohnraum durch häusliche Gewalt verlieren.

Daneben erfolgen auch Förderungen von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot.

Belegungsrecht

Die kreisangehörigen Städte haben ein Belegungsrecht für die Wohnungen für Mieter mit Wohnberechtigungsschein (WBS).

Darlehen

Die Förderung erfolgt mit einem Grunddarlehen, das sich an der förderfähigen Wohnfläche orientiert.

Daneben können Zusatzdarlehen beantragt werden, zum Beispiel für standortbedingte Mehrkosten (Herrichtung des Grundstücks, Abriss), Klimaanpassungsmaßnahmen (Dach- oder Fassadenbegrünung), Wohnumfeldverbesserung sowie zum Erreichen von Energiestandards.

Der Tilgungsnachlass für das Grunddarlehen ist abhängig von der Zweckbindung 25 oder 30 Jahre, für die Zusatzdarlehen beträgt der Tilgungsnachlass 50 %

Für die Verzinsung des Darlehens gelten 5 Jahre ab Leistungsbeginn 0 Prozent,

5 Jahre nach Leistungsbeginn bis zum Ablauf der Zweckbindung 0,5 Prozent und danach der marktübliche Zins. Die Tilgung beträgt 1% jährlich.

Bewilligungsmiete

Die Bewilligungsmiete orientiert sich an der förderfähigen Wohnfläche und beträgt je nach Mietniveau der kreisangehörigen Stadt zwischen 6,00 € bis 7,40 €.

Detaillierte Informationen finden Sie in den Wohnraumförderbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen 2023.

Voraussetzungen

  • Die kreisangehörige Stadt bestätigt den Bedarf an gefördertem Mietwohnraum entsprechend Ihren Planungen.
  • Die Finanzierung des Bauvorhabens muss gesichert sein. Nach 1.6. der Wohnraumförderbestimmungen sind 10 % Eigenmittel (Barvermögen) einzusetzen. Doppelförderungen mit KfW-Mitteln sind zulässig.
  • Der Mietwohnungsbau ist zweckgebunden, die Vorschriften nach den Wohnraumförderbestimmungen zum Beispiel hinsichtlich der Barrierefreiheit, Energieeffizienzhaus 55, Grünflächenanteil und Geschossigkeit sind einzuhalten.
  • Voraussetzung für die Förderung ist die Vorlage der Baugenehmigung.

Verfahrensablauf

Bevor ein Antrag von Ihnen gestellt wird, ist vorab eine Kontaktaufnahme sinnvoll, um anschließend in einem Beratungsgespräch Ihre Planungen und die möglichen Förderungen zu erörtern.

Hierzu können Sie unter "Kontakt" mit dem Kontaktformular bereits Ihre ersten Planungen an den Kreis Mettmann senden.

Die Überprüfung der Baupläne, die Beratung, die Antragsbearbeitung sowie die Förderzusage erfolgt durch die Bewilligungsbehörde des Kreises Mettmann.

Die Prüfung der Gesamtkosten nach DIN 276 und die Prüfung der Finanzierung der Gesamtkosten wird über die Bewilligungsbehörde durch die NRW.BANK durchgeführt. Mit der NRW.Bank wird auch der Darlehensvertrag geschlossen.

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlagen zur Weiterleitung an die NRW.BANK:

  1. Lageplan (gemäß §3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) und aktuelles Grundbuchblatt
  2. Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) im Maßstab 1:100 mit eingezeichneter Nutzung/Möbelstellung (gemäß §4 BauPrüfVO)
  3. Bau- und Betriebsbeschreibung (gemäß §5 BauPrüfVO)
  4. Berechnung des Brutto-Rauminhalts aller Gebäude nach DIN 277 (gemäß §6 BauPrüfVO)
  5. Berechnung der Wohnflächen (gemäß der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV) und gewerblichen Nutzflächen (DIN 277)
  6. Kostenberechnung nach DIN 276 mit Unterschrift der/des Bauvorlageberechtigten oder der Entwurfsverfasserin beziehungsweise des Entwurfsverfassers (zu §6 BauPrüfVO)
  7. Wärmeschutznachweis nach §68 BauO NRW, gegebenenfalls Nachweis eines höherwertigen Effizienzstandards durch Energieeffizienz-Expert_innen
  8. Bei Aufteilung nach Wohneigentumsgesetz (WEG): Teilungserklärung beziehungsweise Entwurf, Teilungsplan
  9. Bei Erbbaurechten: vollständiger Erbbaurechtsvertrag
  10. Bei Wohnraum für Menschen mit Behinderungen: Projektbeschreibung beziehungsweise Konzept der geplanten Einrichtung, Stellungnahme/Bedarfsbestätigung des LVR bzw. LWL
  11. Bei Erhalt von Bestandsgebäuden auf dem Besicherungsgrundstück: Angaben zu Erträgen, Flächen und Baujahr (aktuelle Mieterlisten usw.)
  12. Bei vorhandenen Gewerbeeinheiten: Mietverträge

Weiterführende Informationen

Kosten

Im Falle einer Bewilligung werden Verwaltungsgebühren erhoben.

Es wird ein Tilgungsnachlass gewährt.

Rechtsgrundlagen

Formulare zum Download

Kontakt

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