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Immissionsschutz - Nachtausnahmegenehmigung

In der Zeit von 22 bis 6 Uhr ist die Nachtruhe geschützt. Sofern es unvermeidlich ist, dass ausnahmsweise lärmintensive Arbeiten durchgeführt werden sollen, müssen Sie bei uns eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Beschreibung

In der Nachtzeit zwischen 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen, die die Nachtruhe stören, verboten.

Manchmal jedoch liegt es im öffentlichen Interesse, dass bestimmte Arbeiten zur Nachtzeit durchgeführt werden. Das können zum Beispiel Arbeiten an Bahngleisen sein. In einem solchen Fall werden das öffentliche Interesse und das Interesse der Anwohnenden auf Gewährleistung der Nachtruhe gegeneinander abgewogen.

Auf Ihren Antrag hin können wir Ihnen einen Nachtausnahme- oder Ausnahmegenehmigung erteilen. Hierzu nutzen Sie das Antragsformular und Merkblatt zur Beantragung von Nachtarbeitsgenehmigungen.

Erläuterungen zu dem, was eine Nachtausnahmegenehmigung ist und womit wir uns als Immissionsschutzbehörde des Kreises Mettmann beschäftigen, können Sie in der Publikation “Zulassung von Nachtausnahmen“ und im Landes-Immissionsschutzgesetz und im Bundes-Immissionsschutzgesetz nachlesen.

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