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Gemeinnützige & gewerbliche Sammlungen von Abfällen

Wenn Sie als Unternehmen oder gemeinnützige Organisation Sammlungen von Abfällen, wie beispielsweise Altkleider oder Schrott, durchführen, müssen Sie dies der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises anzeigen. Dabei gibt es einiges zu beachten.

Beschreibung

Inzwischen führen viele Unternehmen aber auch gemeinnützige Organisationen Sammlungen von Abfällen durch und erzielen dabei teils erhebliche Erlöse.

Wenn auch Sie zukünftig eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung von Abfällen, wie beispielsweise Altkleider oder Schrott, durchführen wollen, müssen Sie der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises eine solche Sammlung anzeigen. Die Anforderungen an die Anzeige für gewerbliche Sammlungen unterscheiden sich dabei allerdings von denen für gemeinnützige Sammlungen.

 Weiterführende Informationen zum Einsammeln von Schrott finden sie unter Informationen für Schrottsammler.

Verfahrensablauf

In den Infoblättern “Gewerbliche Sammlungen“ und “Gemeinnützige Sammlungen“ erfahren Sie genau, wie Sie die Sammlung anzeigen und welche Angaben Sie der Anzeige beifügen müssen. Wir empfehlen Ihnen, für die Anzeige die entsprechenden Formblätter zu verwenden, die Sie unter Formulare zum Download herunterladen können.

Frist

Wollen Sie eine neue Sammlung aufnehmen, so zeigen Sie dies bitte spätestens drei Monate vor Sammlungsbeginn an.

Sollten Sie der Anzeigepflicht nicht nachkommen, kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Weiterführende Informationen

Datenschutzhinweise

Formulare zum Download

Kontakt

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