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Finanzielle Hilfen zur Pflege in Einrichtungen

Wenn Sie der erforderliche Einzug in ein Pflegeheim vor finanzielle Schwierigkeiten stellt, können Sie beim Sozialamt des Kreises Mettmann finanzielle Hilfen in Form von Pflegewohngeld und Sozialhilfe beantragen.

Beschreibung

Pflegewohngeld

Die Kosten eines Pflegeheimes setzen sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen. Diese sind auf der Heimrechnung einzeln aufgeführt und bestehen mindestens aus den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, den pflegerischen Kosten und den Investitionskosten.

Pflegewohngeld ist maximal auf die Höhe der Investitionskosten begrenzt. Der Anspruch auf Pflegewohngeld ergibt sich aus § 14 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW). Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Pflegewohngeld beanspruchen zu können:

  • Das Pflegeheim muss in Nordrhein-Westfalen liegen und darf nicht auf eine Förderung nach dem APG NRW verzichtet haben. Ob das Heim auf diese Förderung verzichtet hat, können Sie bei der Heimverwaltung erfragen.
  • Sie müssen gesetzlich oder privat pflegeversichert sein und mindestens über den Pflegegrad 2 verfügen. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld.
  • Einzusetzendes Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um sowohl Ihren notwendigen Lebensunterhalt als auch die Heimkosten inklusive der Investitionskosten vollständig zu decken.

Sollte das Pflegewohngeld zusammen mit den Leistungen der Pflegeversicherung und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen in Summe nicht ausreichen, um notwendige Bedarfe zu decken, können Sie darüber hinaus Sozialhilfe beantragen. Das gilt auch für den Fall, dass Pflegewohngeld nur deshalb nicht gewährt werden kann, weil das Heim auf eine Förderung der Investitionskosten nach dem APG NRW verzichtet hat oder außerhalb von NRW liegt.

Sozialhilfe

Sozialhilfe wird geleistet, soweit weder vorrangige Leistungen anderer noch einzusetzendes Einkommen und Vermögen ausreichen, um die Heimkosten und weitere notwendige Bedarfe zu decken. Sozialhilfe wird bedarfsdeckend gewährt und ist daher anders als das Pflegewohngeld nicht auf einen bestimmten Betrag begrenzt.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Sozialhilfe in Pflegeheimen beanspruchen zu können:

  • Der Heimaufenthalt muss erforderlich sein
  • Einzusetzendes Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um die Heimkosten und gegebenenfalls weitere notwendige Bedarfe vollständig zu decken (= Bedürftigkeit).

Ist die heimbewohnende Person alleinstehend, so ist nur eigenes Einkommen und Vermögen in die Prüfung der Bedürftigkeit einzubeziehen. Ist die heimbewohnende Person liiert, so bildet sie mit ihrem Partner / Ihrer Partnerin eine sogenannte Einstandsgemeinschaft. In diesem Fall sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners / der Partnerin zu berücksichtigen. Der Kostenbeitrag, mit dem sich eine Einstandsgemeinschaft an den Heimkosten beteiligen muss, ist so zu bemessen, dass dem Daheimgebliebenen noch genug zum Leben übrigbleibt.

Das verwertbare Vermögen der um Hilfe nachfragenden Person / Einstandsgemeinschaft muss nicht vollständig zur Deckung der Heimkosten eingesetzt werden:

  • Bei alleinstehenden Personen darf die Gewährung von Sozialhilfe z. B. nicht vom Einsatz kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte bis zu 10.000,00 € abhängig gemacht werden. Gehört noch ein Partner / eine Partnerin zur Einstandsgemeinschaft, so beläuft sich das sogenannte Schonvermögen auf 20.000,00 €.
  • Auch für eine Bestattung zweckgebundenes Vermögen muss nicht eingesetzt werden, soweit es angemessen ist. Die Zweckbindung müssen Sie in geeigneter Form nachweisen. z. B. durch eine an ein Bestattungsunternehmen abgetretene Sterbegeldversicherung oder einen Bestattungsvorsorgevertrag.
  • Angemessenes Wohneigentum, dass noch vom Partner / der Partnerin bewohnt wird, muss ebenfalls nicht eingesetzt werden

Es gibt weitere Vermögenswerte, die nicht für die Deckung der Bedarfe eingesetzt werden müssen. Diese finden Sie in § 90 SGB XII.

Verfahrensablauf

Zuständigkeit

Wir sind für Sie zuständig, wenn Sie vor Ihrem Einzug ins Pflegeheim zuletzt innerhalb des Kreises Mettmann gewohnt haben bzw. Ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Kreisgebiet begründet hatten. Das gilt unabhängig davon, wo sich das Pflegeheim befindet. Wir sind also auch für Sie zuständig, wenn Sie sich für ein Heim entscheiden sollten, dass außerhalb des Kreises Mettmann oder sogar außerhalb von Nordrhein-Westfalen liegt.

Hatten Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Heimeinzug nicht im Kreis Mettmann, sondern bei einer anderen Gebietskörperschaft begründet, so ist der dortige Sozialhilfeträger für Sie zuständig.

Pflegewohngeld können Sie ausnahmsweise auch dann beim Kreis Mettmann beanspruchen, wenn Sie Ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland hatten. Das gilt aber nur, wenn sich einerseits das von Ihnen bewohnte Pflegeheim im Kreis Mettmann befindet. Andererseits müssen Sie den Nachweis erbringen, dass sich ein Großeltern-, Eltern- oder Geschwisterteil, Kind oder Enkel im Kreis Mettmann oder einer an den Kreis Mettmann unmittelbar angrenzenden Gebietskörperschaft gewöhnlich aufhält (sogenannte Familienzusammenführung).

Sollte das im Rahmen einer Familienzusammenführung gewährte Pflegewohngeld nicht ausreichen, um Ihre nach Einkommens- und Vermögenseinsatz verbleibenden Bedarfe vollständig zu decken, so ist im Übrigen der Sozialhilfeträger an Ihrem Herkunftsort zuständig.

Antragstellung / Anzeige der Bedürftigkeit

Sozialhilfe kann frühestens ab dem Zeitpunkt geleistet werden, ab dem Sie Ihre Bedürftigkeit fristwahrend bekanntgeben. Es ist nicht erforderlich, dass Sie zu diesem Zeitpunkt bereits sämtliche Antragsunterlagen ausgefüllt und eingereicht haben. Es reicht der Hinweis, dass Sie nicht (mehr) in der Lage sind, Ihre Heimkosten und weitere notwendige Bedarfe aus einzusetzendem Einkommen und Vermögen zu finanzieren. Für das Ausfüllen und Zusammenstellen der Antragsunterlagen bleibt Ihnen danach noch ausreichend Zeit.

Bitte wenden Sie sich daher rechtzeitig an die zuständigen Ansprechpersonen bei den Sozialämtern der kreisangehörigen Städte oder direkt ans Kreissozialamt. Denn Sozialhilfe wird nicht für die Übernahme von Schulden gewährt, die entstanden sind, weil Sie Ihre Bedürftigkeit gegebenenfalls zu spät angezeigt haben.

Pflegewohngeld kann bei Vorliegen der Voraussetzungen hingegen bis zu 3 Monate rückwirkend ab Antragstellung gewährt werden.

Eine weitergehende Beratung sowie Unterstützung bei der Antragstellung erhalten Sie sowohl bei den Sozialämtern der kreisangehörigen Städte als auch beim Kreissozialamt

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Antragsunterlagen finden Sie bei den Formularen zum Download.
Dort finden Sie auch ein Merkblatt zu weiteren beizubringenden Unterlagen

Nachweis der Heimnotwendigkeit

Wenn Sie zum Zeitpunkt des Heimeinzugs nicht mindestens über den Pflegegrad 3 verfügen, so müssen Sie die Erforderlichkeit Ihres Heimeinzugs im Rahmen einer Pflege- und Wohnberatung bestätigen lassen. Bitte vereinbaren Sie dazu eigeninitiativ einen Termin bei der für Sie zuständigen Pflege- und Wohnberatungsstelle. Eine entsprechende Übersicht finden Sie bei den weiterführenden Informationen.

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlage(n)

Formulare zum Download

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