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Erdwärmenutzung

Wenn Sie Erdwärme (Geothermie) nutzen wollen, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis, die bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen ist.

Beschreibung

Erdwärme wird überwiegend mittels Erdwärmesonden gewonnen, die über senkrechte Bohrungen in den Untergrund eingebracht werden. Aber auch Sonderformen wie Erdwärmekollektoren, Energiepfähle, Koaxialsonden oder Grundwasserwärmepumpen kommen vereinzelt zur Anwendung. Je nach eingesetzter Technik werden dabei wasserführende Gesteinsschichten mittelbar oder unmittelbar erschlossen, und in der Regel werden wassergefährdende Wärmeträgermittel in den Anlagen eingesetzt. Sowohl der Einsatz wassergefährdender Stoffe als auch die Bohrungen selbst stellen für das Grundwasser eine potentielle Gefährdung dar. In Trinkwasserschutzgebieten sind Erdwärmesonden daher in der Regel nicht zulässig.

Bitte stimmen Sie Ihr Vorhaben möglichst frühzeitig mit der Unteren Wasserbehörde ab.

Wasser-Wasser-Anlagen

Gemäß § 46 WHG ist das Entnehmen von Grundwasser für den Haushalt einschließlich der Wärmeversorgung über den Entzug von Wärme aus dem Wasser erlaubnisfrei. Dies bedeutet, dass für eine Wasser-Wasser-Anlage für ein Einfamilienhaus keine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Die Bohrungen für die beiden Brunnen müssen aber gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz weiterhin bei der Unteren Wasserbehörde angezeigt werden.

Wasser-Wasser-Anlagen für Zwei- oder Mehrfamilienhäuser sind weiterhin erlaubnispflichtig.

Neuerteilung bei ablaufender wasserrechtlicher Erlaubnis (Bestandsanlagen)

Die Wasserrechtliche Erlaubnis ist widerruflich und wird befristet sowie mit Auflagen erteilt. Sie erlischt nach Ablauf der Befristung und kann nicht verlängert werden. Die Wasserrechtliche Erlaubnis muss neu beantragt werden. Bitte benutzen Sie hierfür das entsprechende Antragsformular für die Neuerteilung bei Bestandsanlagen.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Die Anzeige von Geothermie-Vorhaben nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) über das Bohranzeigenportal (www.bohranzeige.nrw.de) ersetzt nicht die erforderliche Antragstellung.

Die Erdwärmenutzung bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde des Kreis Mettmann.

Kosten

Die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis und auch die Neuerteilung für Bestandsanlagen ist gebührenpflichtig.

Die Mindestgebühr beträgt 200 € und richtet sich grundsätzlich nach dem Wert der Gewässerbenutzung. Dieser Wert wird nach Anhang 5 zur Tarifstelle 4.3.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen berechnet.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare zum Download

Kontakt

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