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E-Kennzeichen

Zur Förderung einer nachhaltigen umwelt- und klimafreundlichen Mobilität hat der Gesetzgeber eine Kennzeichenregelung geschaffen, die elektrisch betriebenen Fahrzeugen gewisse Bevorrechtigungen einräumt.

Beschreibung

Für elektrisch betriebene Fahrzeuge gibt es folgende Kennzeichen:

  • E-Kennzeichen
  • E-Saisonkennzeichen
  • E-Wechselkennzeichen

Das E-Kennzeichen wird auf Antrag zugeteilt.

Das Elektromobilitätsgesetz legt fest, welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge zu klassifizieren sind und welche elektrisch betriebenen Fahrzeuge Bevorrechtigungen erhalten dürfen.

Förderfähig sollen neben Batterieelektrofahrzeugen (BEV) auch von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV) oder Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) sein. Letztere dürfen maximal 50 g/km CO2 ausstoßen oder eine Mindestreichweite von 30 km (bis Ende 2017) oder 40 km (ab 2018) bei Elektroantrieb aufweisen (§ 2 Nr. 1 Elektromobilitätsgesetz).

Mit dem E-Kennzeichen versehene Fahrzeuge dürfen - soweit die Straßenverkehrsbehörden entsprechende Regelungen erlassen haben - Folgendes nutzen:

  • Parkplätze an Ladesäulen
  • entsprechend gekennzeichnete kostenlose Parkplätze
  • Ausnahme von Zu- und Durchfahrtsbeschränkungen
  • einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge

Die Ausgestaltung des Kennzeichens folgt der technischen Ausgestaltung des sogenannten Oldtimerkennzeichens mit dem Unterschied, dass statt dem Kennzeichen "H" der Buchstabe "E" hinter der Erkennungsnummer anzufügen ist.

Bei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen erfolgt die Kennzeichnung auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens, bei den Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen immer direkt hinter der Erkennungsnummer.

Der Betriebszeitraum ist bei kombinierten Saisonkennzeichen/E-Kennzeichen von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken.

Das E-Kennzeichen kann auch als grünes Kennzeichen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ausgegeben werden.

Fahrzeuge aus anderen Staaten können die Zuteilung einer Plakette beantragen.

Im Ausland erteilte Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge stehen inländischen Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge gleich (§11 Absatz 5 Fahrzeug-Zulassungsverordnung).

Erforderliche Unterlagen

Hinweise

Die Plakette ist gut sichtbar am Heck des Fahrzeugs anzubringen.

Kosten

Ab 27,60 Euro

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Rechtsgrundlage(n)

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