Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
Eine Vollmacht ist grundsätzlich auch ohne Beglaubigung wirksam, durch eine Beglaubigung kann jedoch die Glaubwürdigkeit der Vollmacht in der Außenwirkung erhöht werden.
Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
Für bestimmte Rechtsgeschäfte – z. B. Grundbucheintragungen – ist eine öffentlich beglaubigte Vollmacht erforderlich.
Bei der Betreuungsbehörde können Sie Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen – auch nachträglich – öffentlich beglaubigen lassen.
Sie sind dabei nicht an Ihren Wohnort gebunden: Sie können die Beglaubigung bei jeder Betreuungsbehörde vornehmen lassen.
Im Kreis Mettmann verfügen die großen kreisangehörigen Städte Ratingen und Velbert ebenfalls über Betreuungsbehörden.
Eine Rechtsberatung findet in der Betreuungsbehörde nicht statt; dies ist Anwälten / Notaren vorbehalten.
Wir empfehlen dringend eine Terminvereinbarung, damit wir auch sicher Zeit für Sie haben, wenn Sie zu uns kommen.
Wenn Sie im Terminkalender kein passendes Angebot für sich finden: schreiben Sie uns eine Mail an betreuungsbehoerde@kreis-mettmann.de
Voraussetzung
Die Person, die die Vollmacht erteilt, muss persönlich in der Betreuungsbehörde erscheinen und geschäftsfähig sein. Die bevollmächtigte Person muss bei der Beglaubigung nicht anwesend sein.
Erforderliche Unterlagen
Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin folgendes mit:
- einen Identitätsnachweis (Personalausweis, Pass, o.ä.)
- die Vollmacht die beglaubigt werden soll
Kosten
Gebühr: 10 Euro je Beglaubigung
Keine Kartenzahlung möglich!