Abfallregister
Das Register ist ein Ablagesystem, in das alle abfallrechtlichen Belege den Vorgaben der Nachweisverordnung genügend nach zeitlicher Abfolge und inhaltlicher Zuordnung eingestellt werden. Hierzu zählen Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Lieferscheine, Übernahmescheine und Wiegescheine.
Beschreibung
Die Art und der Umfang des Registers können unterschiedlich sein, abhängig davon, in welcher Rolle Sie an Entsorgungsvorgängen teilnehmen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz verpflichtet
- Betreibende von Verwertungs- und Beseitigungsanlagen,
- Erzeugende gefährlicher Abfälle,
- Beförderernde und Einsammelnde gefährlicher Abfälle sowie
- Händler und Makler gefährlicher Abfälle
zur Führung von Registern. Auch als Betreibende einer Verwertungs- oder Beseitigungsanlage, in der nicht gefährliche Abfälle entsorgt werden, müssen Sie ein Register führen.
Verfahrensablauf
Die zuständige Überwachungsbehörde kann verlangen, dass Sie ihr das komplette Register oder Auszüge davon vorlegen.
Die abfallrechtlichen Vorschriften sehen eine Aufbewahrungsfrist von 3 Jahren für Entsorgungsnachweise, Begleit- und Übernahmescheine vor, jeweils vom Datum der Einstellung in das Register gerechnet. Dies bedeutet letztlich, dass Sie einen Entsorgungsnachweis immer solange aufbewahren müssen wie den zuletzt damit genutzten Begleitschein. Die zuständige Behörde kann einzelfallbezogen auch längere Aufbewahrungsfristen vorschreiben.
Daher müssen Sie darauf achten, dass Dokumente während dieser Zeit nicht verloren gehen, wie dies z.B. durch einen Defekt der Festplatte oder durch Viren geschehen könnte. Die Daten müssen also regelmäßig gesichert werden. Dies gilt vor allem für Nutzer des elektronischen Abfallnachweisverfahrens der Länder. Achten Sie deshalb bei der Entscheidung für eine technische Lösung zur Teilnahme am elektronischen Abfallnachweisverfahren unbedingt auf die von den Anbietern angebotenen Lösungen zur Registerführung.
Wichtig:
Abfallerzeuger, die ihre gefährlichen Abfälle mittels Sammelentsorgung abholen lassen, können ihr Register auch weiterhin in Papierform führen. Hier ist es sinnvoll, wenn Sie sich von dem jeweiligen Sammler für jede Abfallart, die bei Ihnen entsorgt wird, einen Ausdruck des Sammelentsorgungsnachweises geben lassen und die Übernahmescheine und mögliche weitere Belege chronologisch dem jeweiligen Nachweis zuordnen.
Als Sammelnder müssen Sie die in Papierform erstellten Übernahmescheine elektronisch nacherfassen und in Ihr elektronisches Register aufnehmen.
Weitere Informationen erhalten Sie im Infoblatt “Registerpflichten für Abfallbesitzer“.