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Eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage anzeigen (gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz)

Wenn Sie eine genehmigungsbedürftige Anlage errichten oder errichtet haben und diese Anlage bisher nicht genehmigt oder angemeldet wurde, müssen Sie dies der zuständigen Behörde fristgemäß melden.

Beschreibung

Kohlekraftwerke, Industriebetriebe, Tierintensivhaltungen und ähnliche Anlagen rufen im besonderen Maß Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen usw. hervor.

Um die Menschen und die Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, benötigen solche Anlagen für die Errichtung und den Betrieb eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Anlagen, die aufgrund ihrer Art und Größe einer Genehmigungspflicht unterliegen, sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BIm-SchV) abschließend aufgeführt.

Eine nicht genehmigungspflichtige Anlage, die bereits errichtet bzw. mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung begonnen wurde, wird durch die Aufnahme in den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen der Verordnung (4. BImSchV) genehmigungspflichtig. In diesem Fall unterliegt die Anlage den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen und muss bei der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen 4. Bundesimmissionsschutzverordnung angemeldet werden.

Verfahrensablauf

Fällt durch eine Änderung der 4. BImSchV eine bestehende Anlage erstmalig unter die Genehmigungspflicht (z.B. durch Aufnahme einer neuen Nummer in Anhang 1 der 4. BImSchV), greift die Übergangsregelung des § 67 Abs. 2 BImSchG. Nach die ser Regelung ist diese Anlage von der Erstgenehmigung freigestellt. Die Vorschrift dient dem Vertrauensschutz des Anlagenbetreibers, der eine Anlage zulässigerweise ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung errichtet hat, weil die Errichtung und das Betreiben damals genehmigungsfrei waren. Die Anlage kann weiter betrieben wer den, es bedarf jedoch einer Anzeige an die Genehmigungsbehörde. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der An zeige Unterlagen gem. § 10 Abs. 1 BImSchG über Art, Lage, Umfang und Betriebs weise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Abs. 1 S. 3 BImSchG vorzulegen.
Die Anzeige nach § 67 BImSchG hat nicht die Wirkung einer Genehmigung. Daher hat sie auch keine Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG. Durch die Anzeige ein schließlich der vorgelegten Unterlagen wird der Betriebsumfang bestimmt, der von der Erstgenehmigungspflicht freigestellt ist.

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