Inhalt

Genehmigung zur Änderung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering) beantragen (gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz)

Wenn Sie beabsichtigen, an einer genehmigungsbedürftigen Anlage Änderungen vorzunehmen, mit der Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird, müssen Sie hierfür bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung beantragen.

Beschreibung

Repowering-Maßnahmen dienen der Modernisierung einer Anlage zum Zwecke der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien.

Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, für die Sie bereits eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung besitzen, und planen an dieser Anlage Repowering-Maßnahmen vorzunehmen?

Durch diese Repowering-Maßnahme können, im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand der Anlage, nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden. Soweit diese für die Genehmigungsvoraussetzungen der genehmigungspflichtigen Anlage erheblich sind, bedarf es einer Änderungsgenehmigung. Deshalb müssen entsprechende Änderungen an genehmigungsbedürftigen Anlagen durch die immissionsschutzrechtliche Behörde überprüft werden.

Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Verfahrensablauf

Das Repoweringverfahren nach § 16b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) wurde eingeführt, um die Modernisierung bestehender genehmigungsbedürftiger Windenergieanlagen durch leistungsstärkere und effizientere Nachfolgeanlagen zu erleichtern. Ziel ist es, den Ersatz alter Anlagen durch neue – meist größere – Windenergieanlagen zu fördern, ohne das gesamte Genehmigungsverfahren erneut vollständig durchlaufen zu müssen. § 16b BImSchG regelt die immissionsschutzrechtliche Behandlung solcher Vorhaben und stellt hierfür ein vereinfachtes, beschleunigtes Prüfverfahren zur Verfügung.

Das Verfahren beginnt mit der Antragstellung durch den Betreiber oder Vorhabenträger bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde. Der Antrag muss sich auf den Ersatz einer oder mehrerer bestehender Windenergieanlagen beziehen, die durch eine neue Anlage oder mehrere neue Anlagen ersetzt werden sollen. Voraussetzung für die Anwendung des § 16b ist, dass die neue(n) Anlage(n) an einem geeigneten Standort im näheren Umfeld der Bestandsanlage(n) errichtet werden und die Anzahl der Anlagen gleich bleibt oder reduziert wird. Zudem muss die neue Anlage im Wirkungsbereich der bisherigen Anlage stehen.

Im Antrag müssen neben den üblichen Unterlagen nach der 9. BImSchV auch Informationen zum Standort der Altanlagen, deren Rückbau, sowie zum vorgesehenen Ersatzstandort und den technischen Merkmalen der neuen Anlagen enthalten sein. Der Antragsteller muss zudem darstellen, dass das Repoweringprojekt die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt – insbesondere hinsichtlich Lärm, Schattenwurf, optisch bedrängender Wirkung, Naturschutz, Artenschutz und sonstiger Belange wie Luftverkehrs- oder Denkmalschutz.

Die Genehmigungsbehörde prüft, ob alle Voraussetzungen für ein Repowering im Sinne von § 16b BImSchG erfüllt sind. Liegen diese vor, wird kein vollständiges Neugenehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG erforderlich. Stattdessen wird eine modifizierte Änderungsprüfung durchgeführt, die sich auf die durch das Repowering veränderten oder neu betroffenen Aspekte beschränkt.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit entfällt beim Repoweringverfahren grundsätzlich, sofern keine zusätzlichen oder erheblich geänderten Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Genehmigungsbehörde holt jedoch – wie im vereinfachten Verfahren – Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden ein, etwa zum Artenschutz, Landschaftsbild oder regionalen Raumordnungszielen.

Nach Abschluss der Prüfung erteilt die Behörde einen Repowering-Genehmigungsbescheid. Dieser umfasst sowohl die Genehmigung für die neuen Windenergieanlagen als auch die Verpflichtung zum vollständigen Rückbau der alten Anlagen, inklusive Fundamente, Zuwegungen und ggf. zugehöriger Infrastruktur. Die Rückbauverpflichtung kann mit Fristen und Auflagen versehen sein. In der Regel wird die Genehmigung mit Nebenbestimmungen zum Schutz der Umwelt, zur Abfallentsorgung, zur Anlagensicherheit sowie zur Koordination des Abbaus und Neubaus verbunden.

Der Bescheid wird dem Antragsteller förmlich zugestellt und entfaltet unmittelbare Rechtswirkung. Er kann mit Widerspruch oder Klage angefochten werden. Die neuen Anlagen dürfen erst nach Bestandskraft oder bei erklärter Sofortvollziehbarkeit errichtet und betrieben werden.

Das Verfahren endet mit der Bekanntgabe des Genehmigungsbescheids. Das Repowering nach § 16b BImSchG bietet gegenüber einem vollständigen Neugenehmigungsverfahren erhebliche zeitliche und verfahrensrechtliche Vorteile, insbesondere durch eine begrenzte Prüfung und den Verzicht auf Öffentlichkeitsbeteiligung – bei gleichzeitigem Fortbestand eines hohen Schutzniveaus für Mensch und Umwelt.

Weiterführende Informationen

Rechtsgrundlagen

Online-Services

Kontakt

Kontakt