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Immissionsschutz - Nachbarbeschwerden

Wenn durch den Betrieb von Anlagen Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht, Wärme- oder andere Strahlung verursacht und Sie dadurch gestört oder belästigt werden, können Sie sich bei uns beschweren. Wir gehen Ihrer Beschwerde nach.

Beschreibung

Werden Sie durch Betriebe oder Anlagen in Ihrer Nähe in Ihrer Lebensqualität durch

  • Geräusche oder Lärm,
  • Luftverunreinigungen,
  • Erschütterungen,
  • Licht, Wärme oder anderer Strahlung

gestört oder belästigt, stehen wir Ihnen als Untere Immissionsschutzbehörde zur Seite.

Wir gehen Ihrer Beschwerde oder Anfrage nach und werden, sofern es erforderlich ist, auf den Verursachenden einwirken, um Lösungen für die bestehenden Probleme zu finden. Zu berücksichtigen ist dabei jeweils die Charakteristik des Gebietes, in dem Sie wohnen (zum Beispiel reines Wohn-, Misch- oder Gewerbegebiet). Es hilft uns sehr, wenn Sie Ihre Beschwerde in dem bereitgestellten Formular festhalten und uns das Formular per E-Mail oder Post zuschicken.

Als Lärm verstehen wir störende, belastende oder im schlimmsten Fall gesundheitsschädigende Geräusche, die durch ihre Lautstärke und ihre Eigenart auf die Umwelt und die Menschen einwirken. Ob Geräusche als Lärm empfunden werden, hängt von mehreren Faktoren ab: zum Beispiel von der Lautstärke, der Frequenz, der Dauer, der Tageszeit oder dem persönlichen Empfinden.

Wir verfügen über geeichte und kalibrierte Schallpegelmesser, mit denen wir bei Bedarf Lärmmessungen durchführen können. Zur Beurteilung, wann Geräusche eine erhebliche Belästigung darstellen, hat der Gesetzgeber Richtwerte festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen. Richtwerte für die Immissionen gewerblicher Anlagen sind zum Beispiel der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) zu entnehmen.

Falls die Einschränkung Ihrer Lebensqualität nicht von Betrieben oder Anlagen, sondern vom Verhalten von Personen ausgeht, ist das Ordnungsamt Ihrer Stadt zuständig (beispielsweise bei nächtlichen Gartenpartys oder beim Verbrennen von Gartenabfällen).

Weitere Erläuterungen können Sie in den unten bereitgestellten Dokumenten sowie bei den häufig gestellten Fragen (FAQ) nachlesen.

Weiterführende Informationen

FAQ

• Sind von Lärm Betroffene verpflichtet, Türen oder Fenster zu schließen, damit Firmen Immissionsrichtwerte einhalten können?

Nach dem im Anhang der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vorgeschriebenen Verfahren müssen Messungen für Geräusche, die außerhalb von Gebäuden übertragen werden, 0,5 Meter vor einem geöffneten Fenster am Immissionsort (Ort, auf den die Störung einwirkt) erfolgen.

Anwohner haben demnach das Recht, dass die geltenden Immissionsrichtwerte vor ihrem offenen Fenster eingehalten werden. Wenn die Schallquelle baulich mit dem Immissionsort verbunden ist und sich der Schall innerhalb des Hauses durch Decken und Wände überträgt (Körperschallübertragung), wird im Inneren der betroffenen schutzbedürftigen Räume bei geschlossenem Fenster gemessen.

Der Gewerbetreibende ist zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte verpflichtet. Hierzu sind gegebenenfalls alle dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen.

• Obwohl die Immissionsrichtwerte eingehalten werden, stört der Lärm. Was nun?

In diesem Fall kann vom Verursachenden eine Verringerung seiner Lärmemissionen nicht verlangt werden. Das gilt auch, wenn störende Geräusche wahrnehmbar sind.

• Wie viel Lärm ist erlaubt und was muss ich als Anwohnende hinnehmen?

Die Frage, wie hoch die zumutbare Lärmbelastung ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Sie hängt von verschiedenen Faktoren ab. Vorrangig sind das:

  • die Lautstärke und Frequenz,
  • der Gebietscharakter am Einwirkungsort,
  • der Tag, an dem die Störung stattfindet (werktags oder sonn- und feiertags),
  • die Tageszeit, zu der die Störung stattfindet,
  • die Dauer und die Häufigkeit der Lärmeinwirkung und
  • die Art der Lärmquelle.

• Mich stört Lärm aus der Nachbarwohnung. Können Sie feststellen, ob Immissionsrichtwerte überschritten werden?

Nein, diese Art der Ruhestörung muss beim Ordnungsamt Ihrer Gemeinde oder der Polizei angezeigt werden.

• Mittagsruhe oder Lärm am Wochenende - wie ist die Rechtslage?

Einen besonderen Schutz der Mittagsruhe sieht weder das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) noch das Landes-Immissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LImSchG NRW) vor. Hier sind die am Tage gültigen Immissionsrichtwerte zu beachten.

Der Sonnabend gilt hinsichtlich des Lärmschutzes als Werktag. An Sonn- und Feiertagen gelten teilweise strengere Beurteilungsmaßstäbe als an Werktagen.

Zu beachten ist allerdings, dass einzelne Regelwerke hinsichtlich der Mittagszeit beziehungsweise der Sonn- und Feiertage besondere Regelungen enthalten.

Das gilt beispielsweise bei Sportanlagen (18. BImSchV), Freizeitanlagen (Freizeitlärm-Erlass NRW) sowie bei dem Betrieb bestimmter Geräte und Maschinen im Freien wie Rasenmähern und Laubbläsern (32. BImSchV).

• Wann ist Nachtruhe zu halten?

Gemäß § 9 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW sind von 22 bis 6 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Das Verbot gilt unter anderem nicht für:

  • Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 22 und 23 Uhr,
  • die Außengastronomie zwischen 22 und 24 Uhr,
  • den Betrieb genehmigter Anlagen und
  • Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes.

Die Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises Mettmann kann im Einzelfall auf Antrag weitere Ausnahmen von dem Gebot der Nachtruhe zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Seite zur Nachtausnahmegenehmigung. Allgemeine Ausnahmen können die Gemeinden für Märkte, Volksfeste und weitere durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen.

• Wann dürfen lärmerzeugende Geräte- und Maschinen nicht benutzt werden?

Der zeitliche Betrieb zahlreicher Maschinen und Geräte in lärmempfindlichen Gebieten ist in § 7 Absatz 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Bundes-Immissionsschutzverordnung) geregelt.

Demnach ist es unter anderem in allgemeinen und reinen Wohngebieten verboten, Maschinen und Geräte (dazu zählen auch Rasenmäher) an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr zu nutzen.

Insbesondere in Wohngebieten gilt darüber hinaus für bestimmte Geräte, wie zum Beispiel für Laubbläser und Laubsammler, grundsätzlich auch ein Betriebsverbot in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr, 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

Nach der 32. Bundes-Immissionsschutzverordnung kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den zeitlichen Betriebseinschränkungen zulassen, aber auch weitere Betriebseinschränkungen festlegen.

Zuständige Behörde ist bei verhaltensbezogenem Lärm die jeweilige städtische Ordnungsbehörde, bei anlagenbezogenem Lärm die Untere Immissionsschutzbehörde.

Aus den zeitlichen Einschränkungen folgt im Umkehrschluss nicht, dass ansonsten der Betrieb ohne Einschränkungen und etwa durchgängig von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr zulässig ist. So gibt es in verschiedenen Ländern und Gemeinden unter anderem Vorschriften zur Wahrung der Mittagsruhe.

• Was ist bei der Benutzung von Tongeräten zu beachten?

§ 10 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetz NRW (LImSchG NRW) besagt: Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

• Gibt es Ausnahmen?

Im Einzelfall kann die örtliche Ordnungsbehörde Ausnahmegenehmigungen erteilen (§ 10 Absatz 4 Seite 1 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW). Generelle Ausnahmen (zum Beispiel für Märkte, Volksfeste) können gemäß § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 4 Satz 3 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW von den Gemeinden durch ordnungsbehördliche Verordnung zugelassen werden.

Für zeitlich begrenzte Darbietungen in Fußgängerzonen, insbesondere Musikdarbietungen, können ebenfalls durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemeine Ausnahmen zugelassen werden (§ 10 Absatz4, Satz 4 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW).

• Wer ist zuständig für die Überwachung des Lärmschutzes?

Bei anlagebezogenem Lärm ist grundsätzlich die Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises Mettmann zuständig. Die Ansprechpersonen finden Sie auf der Seite »Nachbarbeschwerden«. Bei verhaltensbezogenem Lärm (zum Beispiel von Menschen oder Tieren) ist das Ordnungsamt Ihrer Gemeinde zuständig.

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