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Fahrtenbuch

Wenn nicht festzustellen ist, wer mit einem Fahrzeug einen Verkehrsverstoß begangen hat, können Fahrzeughaltende verpflichtet werden, ein Fahrtenbuch zu führen.

Manchmal lässt sich trotz entsprechender Ermittlungen nicht feststellen, wer mit einem Fahrzeug einen Verkehrsverstoß begangenen hat. Das Bußgeldverfahren muss dann eingestellt werden. Um weitere dieser Fälle zu vermeiden wird der Fahrzeughaltende dann, wenn mindestens 60 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg fällig gewesen wären, zum Führen eines Fahrtenbuches verpflichtet.

Das Fahrtenbuch muss bei jeder Fahrt ausgefüllt, mitgeführt und bei Kontrollen der Polizei vorgezeigt werden. Außerdem muss uns in der Kfz-Zulassungsstelle Mettmann das Fahrtenbuch regelmäßig zur Kontrolle vorgelegt werden. Die Vorlage des Fahrtenbuches kann auch in der Kfz-Zulassungsstelle in Langenfeld erfolgen.

Vereinbaren Sie vor Ihrem Besuch immer einen konkreten Besuchstermin mit uns. Mit unserem Online-Service Terminvereinbarung können Sie unter “Terminvereinbarung Straßenverkehrsamt“ schnell und einfach einen konkreten Besuchstermin buchen.

Hält sich der Fahrzeughaltende nicht an diese Auflagen, setzen wir ein Zwangsgeld fest und leiten ein Ordnungswidrigkeit-Verfahren ein. Dann droht neben dem Zwangsgeld ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro.

Kosten: Je nach Verfahrensaufwand bis zu 200 Euro.

Ein kostenloses Fahrtenbuch übersenden wir Ihnen parallel zum Bescheid über die Fahrtenbuchauflage.

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