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Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung

Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn dadurch unter anderem die Teilhabe am sozialen Leben und die Teilhabe an Bildung ermöglicht wird.

Beschreibung

Der Kreis Mettmann ist als örtlicher Träger der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zuständig:

  • für Menschen mit Behinderung in der Regel ab dem Schuleintritt (längstens bis zur Beendigung der Schulbildung), die eine körperliche, geistige oder eine so genannte Mehrfachbehinderung haben.
  • Eine wesentliche Behinderung liegt vor, wenn der körperliche oder geistige Gesundheitszustand länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.

Ziel der Eingliederungshilfe ist, die Folgen einer Behinderung zu mildern oder abzuwenden und den behinderten Menschen zu einem weitgehend eigenständigen Leben zu befähigen.

Unsere Leistungen als örtlicher Träger der Eingliederungshilfe umfassen unter anderem:

  • Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,
  • Schulbegleitungen,
  • heilpädagogische Maßnahmen,
  • Autismus-Therapien.

Auch der Landschaftsverband Rheinland als überörtlicher Träger kann für Leistungen der Eingliederungshilfe der zuständige Ansprechpartner sein. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Landschaftsverbandes.

Voraussetzungen

Einige Leistungen der Eingliederungshilfe sind einkommens- und vermögensabhängig.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren muss der Antrag von allen sorgeberechtigten Personen gestellt und unterschrieben werden.

Dem Antrag sind die entsprechenden medizinische Gutachten bzw. eine Diagnostik beizufügen.

Der Antrag und die Datenschutzerklärung & Schweigepflichtentbindung sind von allen sorgeberechtigten Personen zu unterzeichnen. Sind Sie alleine sorgeberechtigt, wird ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht benötigt.

Formulare zum Download

Kontakt

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