1. Bescheinigung zum Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung
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- Für Reisen bis zu 30 Tage in Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens benötigen Sie die Bescheinigung zum Mitführen von Betäubungsmittel nach dem Schengen Abkommen.
- Für Reisen in Staaten außerhalb des Schengen-Abkommens benötigen Sie die Bescheinigung zum Mitführen von Betäubungsmitteln in Länder außerhalb des Schengener Abkommens.
Sie finden die aktuellen Formulare auf der Seite des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Bitte beachten Sie folgende Punkte:
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- Die Bescheinigung ist von Ihrem Arzt/ Ihrer Ärztin auszufüllen.
- Die Mengenangaben des Arzneimittels sind bitte für den Zeitraum der Reise durch den behandelnden Arzt/ die behandelnde Ärztin konkret zu ermitteln.
- Bitte beachten Sie, dass für jedes verschriebene Betäubungsmittel eine separate Bescheinigung erforderlich ist. Dies gilt bereits dann, wenn lediglich die Stärke des Betäubungsmittels variiert.
- Die Bescheinigung hat eine Gültigkeit von maximal 30 Tagen.
2. Kopie des letzten Betäubungsmittelrezeptes / der letzten Betäubungsmittelrezepte
3. Personalausweis
Sie müssen sich vor Ort ausweisen. Sollten Sie sich durch eine Person vertreten lassen, so ist eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. In dem Fall muss sich der/die Bevollmächtigte ausweisen.