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Sammlung & Beförderung von Abfällen

Wenn Sie gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder befördern wollen und Ihr Unternehmen seinen Sitz im Kreis Mettmann hat, müssen Sie diese Tätigkeit vor der Aufnahme dem Umweltamt des Kreises Mettmann anzeigen.

Beschreibung

Weitere Informationen sowie die erforderlichen Formblätter für diese Anzeige nach § 53 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes finden Sie unter "Formulare zum Download". Beachten Sie bitte auch § 7 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung. Diese Anzeigepflicht gilt grundsätzlich, es sei denn, Sie sammeln und befördern gewerbsmäßig gefährliche Abfälle und sind deshalb im Besitz einer Beförderungserlaubnis gemäß § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz und § 9 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung. Entsorgungsfachbetriebe sind für die zertifizierten Tätigkeiten von der Erlaubnispflicht befreit, nicht jedoch von der Anzeige dieser Tätigkeiten. Regelungen für weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht finden Sie im Kreislaufwirtschaftsgesetz und in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung. Eine Beförderungserlaubnis können Sie nicht übertragen!
Weitere Informationen erhalten Sie in den Infoblättern unter "Weiterführende Informationen".

Voraussetzungen

Seit dem 1. Juni 2014 müssen Sie auch dann eine Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz einreichen, wenn Sie Abfälle im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens sammeln oder befördern. Das heißt, wenn Sie dies aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit tun, die nicht auf das Sammeln und Befördern von Abfällen gerichtet ist, beispielsweise als Handwerker, Garten- und Landschaftsbauer, Bauunternehmer oder Dienstleister.

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Sie dann, wenn Sie im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens nur ausnahmsweise Abfälle sammeln oder befördern. Davon wird üblicherweise ausgegangen, wenn Sie im Jahr nicht mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle bzw. nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle sammeln oder befördern. Da Sie dies, beispielsweise bei einer Verkehrskontrolle, aber nicht einfach nachweisen können, empfiehlt es sich grundsätzlich, eine Anzeige einzureichen.

Erforderliche Unterlagen

Während des Abfalltransportes müssen Sie immer eine Kopie der Erlaubnis bzw. der Anzeige und gegebenenfalls auch des Entsorgungsfachbetriebszertifikates im Fahrzeug mitführen.

Das Fahrzeug, mit dem Sie Abfälle auf öffentlichen Straßen transportieren, muss immer mit einem A-Schild gekennzeichnet sein (§ 55 KrWG), es sei denn, die Abfallbeförderung erfolgt nicht gewerbsmäßig sondern ausschließlich im Nebenauftrag.

Weiterführende Informationen

Datenschutzhinweise

Formulare zum Download

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