Förderprogramm "E-Lastenfahrräder für Privatpersonen"
Der Kreis Mettmann setzt sich entschieden für umweltfreundliche Mobilität ein und startet am 21.12.2023 ein Förderprogramm zur Anschaffung von elektrischen Lastenfahrrädern für Privatpersonen. Das Budget von insgesamt 500.000 Euro ermöglicht die Unterstützung bei der Anschaffung neuer Lastenräder mit elektrischer Antriebsunterstützung.
Das Förderprogramm ist Teil des Engagements des Kreises für nachhaltige Mobilität und soll dazu beitragen, die Auswirkungen des Individualverkehrs zu reduzieren. Die finanzielle Unterstützung soll Anreize schaffen, auf nachhaltige Mobilität umzusteigen und die Lebensqualität in unserer Region zu verbessern.
Pro Haushalt wird der Kauf eines E-Lastenfahrrads mit bis zu 25% der Anschaffungskosten (maximal 1.000 Euro pro Fahrrad) gefördert.
Anträge können unter folgendem Link digital eingereicht werden: Förderantrag “E-Lastenräder Kreis Mettmann“
Mit dem Antrag ist ein Kostenvoranschlag über das E-Lastenfahrrad einzureichen. Nach Erhalt des Förderbescheids kann der Vertrag abgeschlossen und die notwendigen Nachweise erbracht werden. E-Lastenfahrräder, welche vor Erhalt des Bewilligungsbescheides angeschafft wurden, können nicht gefördert werden.
Die detaillierten Förderbedingungen sind der Förderrichtlinie, unter "Weiterführende Informationen" am Ende dieser Seite, auf der Internetseite des Kreises zu entnehmen. Ebenfalls finden Sie dort eine Liste mit allen lokalen Fahrradhändlern des Kreises Mettmann, die entsprechende E-Lastenfahrräder führen.
FAQ
Was wird gefördert?
Gefördert wird der Neuerwerb (Kauf oder Privat-Leasing) von serienmäßig hergestellten und elektronisch betriebenen Lastenfahrrädern (E-Lastenfahrräder) für den fahrradgebundenen Lastenverkehr; die serienmäßige Herstellung bezieht sich auf das Fahrgestell.
Diese müssen:
- (Pflicht 1) Über standardisierte Sonderaufbauten sowie Sonderaufbauten zum Transport verfügen
UND
- (Option 1) Eine Zuladung von mindestens 50 kg haben ODER
- (Option 2) Eine Nutzlast (=zulässiges Gesamtgewicht-Eigengewicht des Lastenrades) von mindestens 150 kg transportieren können.
Welche Fahrräder werden nicht gefördert?
Nicht gefördert werden
- Lastenfahrräder ohne elektronische Unterstützung,
- E-Lastenfahrräder Gespanne
- Elektrisch angetriebene-Fahrradanhänger
- E-Lastenfahrräder, welche vor Erhalt des Bewilligungsbescheides angeschafft wurden.
- E-Lastenfahrräder die im Rahmen von Dienstrad-Leasing bzw. Fahrrad-Leasing durch Gehaltsumwandlung über den Arbeitgeber angeschafft werden.
- E-Lastenfahrräder, die vorrangig für den gewerblichen Personentransport konzipiert wurden (z.B. Rikschas).
- E-Lastenfahrräder, deren Transportfläche als reine Werbe- oder Verkaufsfläche bzw. für Verkaufsaufbauten genutzt wird (z.B. Getränkeverkauf).
- die Nachrüstung von Lastenfahrrädern mit Elektromotoren.
- der Erwerb gebrauchter E-Lastenfahrräder bzw. E-Lastenfahrräder die gebrauchten Bauteile beinhalten.
- Ausgaben für Prototypen sowie nicht serienmäßige Sonderanfertigungen; die serienmäßige Herstellung bezieht sich auf das Fahrgestell.
- Eigenleistungen des Antragsstellers
- mit der Beschaffung und dem Betrieb verbundene Nebenkosten wie Finanzierungskosten, Zinsen etc.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung wird in Form eines Zuschusses von
- bis maximal 25 Prozent der Anschaffungskosten,
- bei maximal 1.000 € pro Lastenfahrrad
statt. Pro Haushalt kann nur ein Förderantrag bewilligt werden.
Anträge können bis zum Erreichen des Fördervolumens in Höhe von 500.000,00 € bewilligt werden, maximal jedoch bis zum 31.12.2025.
Sind die Fördermittel mit anderen Förderprogrammen kombinierbar?
Der Fördergegenstand der Förderrichtlinie für E-Lastenfahrräder im Kreis Mettmann kann nicht mit anderen Fördermitteln, z.B. vergleichbare Förderprogramme der kreisangehörigen Städte, bzw. möglicher zukünftiger Förderprogramme auf Landes- und Bundesebene, kombiniert werden.
Wer kann eine Förderung beantragen?
Alle Bürgerinnen und Bürger (Privatpersonen) mit Erstwohnsitz im Kreis Mettmann sind für die Inanspruchnahme des Förderprogramms berechtigt. Pro Haushalt kann nur ein Förderantrag gewilligt werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Berechtigt für die Inanspruchnahme des Förderprogramms sind alle Bürgerinnen und Bürger (Privatpersonen) mit Erstwohnsitz im Kreis Mettmann.
- Die geförderten E-Lastenfahrräder dürfen nur für die private Nutzung verwendet werden.
- Gefördert wird ausschließlich der Neuerwerb von E-Lastenfahrrädern.
- Die gewährte Kaufprämie darf bei Ratenkäufen als einmalige Anzahlung verwendet werden. Bei einem Ratenkauf muss sich der Finanzierungsvertrag eindeutig auf das geförderte E-Lastenrad beziehen. Dies ist durch die Angabe der Rahmennummer sicherzustellen.
- Privat-Leasing (d.h. Leasing ohne Arbeitgeberbeteiligung) ist zulässig, sofern der Leasingvertrag auf 3 Jahre limitiert wird und danach eine Übernahme des Lastenfahrrades durch den Antragsstellenden vertraglich vereinbart wird (Eigentumsübertragung).
- Von der Kaufprämie ausgeschlossen sind Mietkäufe.
- Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
- Die Förderung ist auf ein E-Lastenfahrrad pro Haushalt begrenzt.
Wie stelle ich einen Förderantrag?
Der Antrag ist in Form eines digitalen Dokuments unter Förderantrag "E-Lastenräder Kreis Mettmann" beim Kreis Mettmann einzureichen. Sollte dies aus technischen Gründen nicht möglich sein, so besteht die Möglichkeit, ein schriftliches Antragsformular beim Kreis Mettmann anzufordern.
Mit dem Antrag ist ein Kostenvoranschlag über das E-Lastenfahrrad einzureichen. Nach Erhalt des Förderbescheids kann der Vertrag abgeschlossen und die notwendigen Nachweise erbracht werden. E-Lastenfahrräder, welche vor Erhalt des Bewilligungsbescheides angeschafft wurden, können nicht gefördert werden.
Der Antrag muss folgende Angaben der antragstellenden Person und des zu fördernden E-Lastenfahrrads, sowie die Art des Vertrages (Kauf- oder Leasingvertrag) enthalten:
- Kontaktdaten der antragstellenden Person
- Vor- und Nachname
- Adresse des Erstwohnsitzes
- E-Mail-Adresse
- Telefonnummer
Die antragsstellende Person muss zudem Bestätigungen über verschiedene Sachverhalte abgeben:
- Die Antragsdaten sind vollständig und wahrheitsgemäß.
- Die antragsstellende Person hat die Förderrichtlinie „E-Lastenfahrräder im Kreis Mettmann“ gelesen.
- Die personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen des Förderprogramms durch den Kreis Mettmann erhoben, gespeichert und verarbeitet. Gleichzeitig werden die Informationen nach Art. 13 DS-GVO zur Erhebung von personenbezogenen Daten zur Kenntnis genommen.
- Im Leasingantrag oder Kaufangebot über das E-Lastenfahrrad müssen die unter Fördergegenstand genannten und zu erfüllenden Bedingungen erkennbar sein. Der Leasingantrag bzw. das Angebot muss (1) auf den Antragsstellenden ausgestellt sein und (2) Hersteller und Typenbezeichnung des Lastenrades enthalten.
- Nur vollständig ausgefüllte Anträge werden berücksichtigt.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Erhalt der Förderung.
- Nur vollständig ausgefüllte Anträge werden berücksichtigt.
Welche Nachweise muss ich nach positiven Förderbescheid für den Erhalt der Fördermittel erbringen?
Sind die Fördervoraussetzungen erfüllt, erfolgt die Bewilligung bis zur Ausschöpfung der Fördermittel in der Reihenfolge des Antragseingangs beim Kreis Mettmann. Sind die zur Verfügung stehenden Fördermittel ausgeschöpft, ist das Förderprogramm ggfls. schon vorzeitig beendet.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage des rechtskräftig abgeschlossenen Kauf- bzw. Leasingvertrags und Vorlage aller notwendigen Nachweisunterlagen. Sämtliche Auszahlungsvoraussetzungen müssen vor Ablauf von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Bewilligung vorliegen.
Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum des Bewilligungsbescheids (Frist zum Abruf der Förderpauschale) ist der Kreis Mettmann unaufgefordert über den Abschluss eines Kauf- oder Leasingvertrags zu informieren sowie alle notwendigen Angaben übermitteln bzw. zuzustimmen.
Folgende Angaben und Nachweisunterlagen müssen erbracht werden:
- Förderkennung
- Bankverbindung des Antragstellenden
- Rechnung über den Kauf des E-Lastenfahrrads bzw. Vorlage des Leasingvertrags für das E- Lastenfahrrad mit Kaufpreisangebot (der vorgelegte Vertrag muss auf den Zuwendungsempfänger ausgestellt sein).
- Hersteller, Typenbezeichnung und Rahmennummer des E-Lastenfahrrades
Sofern der Rechnungs-/Leasingbetrag von dem im Kostenvoranschlag genannten Kaufpreis abweicht, wird der Förderbetrag entsprechend angepasst.
Wieviel Zeit habe ich für die Umsetzung des Vorhabens?
Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum des Bewilligungsbescheids (Frist zum Abruf der Förderpauschale) ist der Kreis Mettmann unaufgefordert über den Abschluss eines Kauf- oder Leasingvertrags zu informieren sowie alle notwendigen Angaben übermitteln bzw. zuzustimmen.
Bei verspäteter Mitteilung ist eine Auszahlung des Zuschusses nicht mehr möglich. Die Meldung erfolgt über ein digitales Formular und ist Voraussetzung für die Auszahlung der bewilligten Förderpauschale. Die Zugangsinformationen zu dem Online-Formular werden mit dem Förderbescheid bekannt gegeben.
Welche Bedingungen sind an die Teilnahme am Förderprogramm geknüpft?
Die Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger verpflichten sich, eine Haltedauer des geförderten E-Lastenfahrrads über einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten, ab dem Tag der Nachweiserbringung an den Kreis Mettmann, einzuhalten (Zweckbindungsfrist). Bei Leasingverträgen ist der Eigentumsübergang nach 3 Jahren unaufgefordert gegenüber dem Kreis Mettmann nachzuweisen.
Die Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger verpflichten sich, nach Abschluss des Förderprogramms an einer anonymisierten Evaluation des Förderprogrammes teilzunehmen, um die potentiell erzielten Verlagerungseffekte (z.B. Umstieg vom Auto auf das E-Lastenfahrrad) zu ermitteln.
Die Kreisverwaltung Mettmann behält sich das Recht vor, die Zweckbindungsfrist stichprobenartig zu prüfen. Die Zuwendungsempfangende erklären sich insoweit damit einverstanden, dass das E-Lastenfahrrad nach Absprache vorgeführt wird.