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Verwandte und Ehegatten können einander gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sein. Eine Unterhaltspflicht kann insbesondere dann bestehen, wenn eine Person Leistungen der Sozialhilfe erhält, beispielsweise Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfen in besonderen Lebenslagen, etwa aufgrund einer Behinderung oder einer Heimunterbringung.