Welche Bestattungskosten können übernommen werden?
Ein Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten ergibt sich im Rahmen der Sozialhilfe aus § 74 SGB XII. Danach beteiligt sich das Sozialamt jedoch nur an den erforderlichen (angemessenen) Kosten. Als erforderlich gelten Kosten, die für eine einfache, aber würdige Bestattung entstehen, die den ortsüblichen Verhältnissen entspricht. Es empfiehlt sich daher, das Bestattungsunternehmen über eine beabsichtigte Antragstellung beim Sozialamt zu informieren und sich an Bestattungsleistungen im unteren Preissegment zu orientieren.
Wer kann die Übernahme von Bestattungskosten beanspruchen?
Sie können die Übernahme von Bestattungskosten beantragen, wenn Sie rechtlich zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet sind. Ihre Verpflichtung kann sich aus folgenden Umständen ergeben:
- aus einem (z. B. notariellen) Vertrag
- aus Ihrer Stellung als Erbin oder Erbe der verstorbenen Person
- als Vater eines nichtehelichen Kindes, dessen Mutter in Folge der Schwangerschaft oder Entbindung verstorben ist
- aus Ihrer Stellung als unterhaltspflichtige Person (Ehepartner_in, Kind, Vater, Mutter, oder andere)
- aufgrund Ihrer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht (in NRW gemäß § 8 des Bestattungsgesetzes)
Wenn Sie die Bestattung (z. B. als Freund, Nachbar oder Lebensgefährte) lediglich auf freiwilliger Basis oder aus dem Gefühl einer sittlichen Verpflichtung heraus beauftragt haben, ohne zugleich einer der vorgenannten Personengruppen zu unterfallen, haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme der Ihnen entstandenen Kosten.
Wer ist für die Bearbeitung meines Antrags zuständig?
Hat die verstorbene Person laufende Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII vom Kreis Mettmann oder einer der 10 kreisangehörigen Städte (Erkrath, Haan, Heiligenhaus, Hilden, Langenfeld, Mettmann, Monheim, Ratingen, Velbert, Wülfrath) erhalten, so sind wir für die Bearbeitung Ihres Antrags zuständig. Hat ein außerhalb des Kreises Mettmann gelegenes Sozialamt zuletzt Leistungen nach dem SGB XII erbracht, so liegt die Zuständigkeit dort.
Bezog die verstorbene Person keine Leistungen nach dem SGB XII, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sterbeort. Liegt der Sterbeort also innerhalb des Kreises Mettmann, so sind wir für die Bearbeitung Ihres Antrags zuständig. Dies gilt unabhängig vom bisherigen Wohnort der verstorbenen Person und unabhängig von Ihrem eigenen Wohnort.
Zumutbarkeit der Kostentragung
Beantragen Sie die Übernahme der Bestattungskosten, so handelt es sich dabei um einen Sozialhilfeantrag. Da Sozialhilfe eine nachrangig zu gewährende Leistung ist, haben Sie zunächst vorrangige Mittel im Rahmen der Selbsthilfe auszuschöpfen. Der am Todestag der verstorbenen Person vorhandene Nachlass (umgangssprachlich häufig als "das Erbe" bezeichnet) ist dabei vorrangig zur Deckung der Bestattungskosten einzusetzen.
Reicht der Nachlass nicht aus, um die angemessenen Bestattungskosten davon zu begleichen, wird geprüft, ob Sie sich mit Ihrem eigenen Einkommen und Vermögen an den restlichen Kosten beteiligen müssen. Soweit Ihr Einkommen und Vermögen, die gesetzlich zu berücksichtigenden Freibeträge und Freigrenzen überschreitet, wird Ihnen in der Regel eine Beteiligung an den Bestattungskosten zugemutet. Für den Fall, dass Sie nicht alleinstehend, sondern verheiratet oder verpartnert sind, ist auch das Einkommen und Vermögen Ihres Partners / Ihrer Partnerin mit in die Prüfung einzubeziehen.
- Haben Sie das Erbe der verstorbenen Person ausgeschlagen, ist es Ihnen regelmäßig zuzumuten, die Erstattung der Ihnen entstandenen Kosten zunächst bei der Person bzw. den Personen einzufordern, die Erben geworden sind. Denn die Kostentragungspflicht der Erben besteht gemäß § 1968 BGB vorrangig vor einer Kostentragungspflicht der öffentlich-rechtlich bestattungspflichtigen Personen (§ 8 BestG NRW).
- Haben alle in Frage kommenden Erben das Erbe ausgeschlagen, so richtet sich die Bestattungs- und Kostentragungspflicht in der Regel nach der im Bestattungsgesetz genannten Rangfolge (in NRW z.B.: Ehegatten vor Lebenspartnern vor volljährigen Kindern vor Eltern vor volljährigen Geschwistern vor Großeltern vor volljährigen Enkelkindern).
Gibt es Personen, die Ihnen gemäß dieser Aufzählung vorangehen, so müssen Sie die Ihnen entstandenen Kosten zunächst von dieser Person/ diesen Personen einfordern. Existieren keine Personen, die Ihnen vorangehen, aber mit Ihnen zusammen an gleicher Rangfolge stehen (z.B. mehrere volljährige Kinder der verstorbenen Person – inklusive Ihnen), so haben Sie die Ihnen entstandenen Kosten zunächst kopfteilig bei den gleichrangig Verpflichteten einzufordern. In der Regel haben Sie dann lediglich einen Anspruch in Höhe des auf Sie entfallenden Kopfteils. - Sind Sie Erbe der verstorbenen Person geworden und existieren neben Ihnen noch weitere (Mit-)Erben, ist es Ihnen üblicherweise zuzumuten, die Ihnen entstandenen Kosten entsprechend der jeweiligen Erbquote (Erbanteil) von Ihren Miterben einzufordern. In der Regel haben Sie dann lediglich einen Anspruch in Höhe der auf Sie entfallenden Erbquote.