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Zulassung von Fahrzeugen auf Minderjährige

Eine Fahrzeugzulassung auf Minderjährige ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Weiter Informationen erhalten Sie hier.

Voraussetzungen

Eine Fahrzeugzulassung auf Minderjährige ist aufgrund ihrer Geschäftsunfähigkeit/beschränkten Geschäftsfähigkeit und damit fehlenden Haltereigenschaft grundsätzlich nicht möglich.

Die Zulassung eines Fahrzeugs auf eine minderjährige Person ist nur dann zulässig, wenn

  • der Minderjährige aufgrund einer Schwerbehinderung die Voraussetzungen des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz erfüllt, oder
  • der Minderjährige aufgrund des Besitzes der für das zulassungspflichtige Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis (Trikes mit A1 ab 16 Jahren, begleitetes Fahren ab 17 Jahren) die Haltereigenschaften für dieses Fahrzeug erfüllen kann.

Erforderliche Unterlagen

Ist eine der vorgenannten Voraussetzungen gegeben, ist darüber hinaus die Zustimmung des, beziehungsweise der Erziehungsberechtigen erforderlich. Diese Zustimmung muss schriftlich erklärt werden. Entsprechend sind der Zulassung auch die Ausweise der Erziehungsberechtigten im Original vorzulegen.

Neben der vorgenannten Zustimmung verlangt die Kfz-Zulassungsbehörde von dem/den gesetzlichen Vertreter/n eine Erklärung, wonach diese/r die persönliche Haftung für alle aus der Zulassung des Fahrzeugs sich etwa ergebenden Folgen übernimmt/übernehmen.

Eine entsprechende Erklärung finden Sie auf dem Vordruck «Vollmacht zur Fahrzeugzulassung«.

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