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Mitteilungspflicht bei technischen Änderungen

Wenn Ihr Fahrzeug im Kreis Mettmann zugelassen ist und Sie dieses technisch verändert haben, sind Sie unter Umständen dazu verpflichtet, die Änderung sofort der Zulassungsstelle zu melden.

Bitte besuchen Sie unmittelbar nach einer technischen Änderung Ihres Fahrzeugs eine unserer beiden Dienststellen in Langenfeld oder in Mettmann. Dort können Sie die Änderung der Fahrzeugpapiere beantragen.

Meist muss nur die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) geändert werden. Nur im Einzelfall ist auch eine Änderung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nötig.

Sofort anzeigen müssen Sie eine

  • Erhöhung oder Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (Feld T)
  • Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast (Felder 7, 8, 9, 13, F, G, L, O)
  • Erhöhung der Fahrzeugabmessungen (ausgenommen: Personenkraftwagen, Krafträder) (Felder 18, 19, 20)
  • Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen (Feld S)
  • Änderung der Abgas- oder Geräuschwerte mit Auswirkung auf die Kfz-Steuer oder Verkehrsverbote (Felder U, V)
  • Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 76 FZV erfordern (Kfz-Brief mitbringen) (Feld 22)
  • Änderung der Fahrzeugklasse (Kfz-Brief mitbringen) (Felder 5, D)
  • Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle (Kfz-Brief vorzulegen) (Felder 14, P, Q, U, V)

Kommen Sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, wird der Kreis Mettmann Sie auffordern, Ihren Pflichten umgehend nachzukommen.

Dieses Betriebsuntersagungsverfahren kann bis zur zwangsweisen Außerbetriebssetzung Ihres Fahrzeuges führen. Es ist zudem kostenpflichtig.

Darüber hinaus kann die Bußgeldstelle des Kreises Mettmann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie einleitet.

Wenn die Betriebserlaubnis Ihres Fahrzeugs aufgrund einer technischen Änderung erloschen ist, dürfen Sie das Fahrzeug nur noch dorthin fahren, wo Ihnen die Betriebserlaubnis auf Antrag wieder erteilt werden kann. Hierzu zählt die Fahrt zur Zulassungsstelle des Kreises Mettmann.

Empfehlungen

  • Besuchen Sie unmittelbar nach der technischen Änderung eine unserer beiden Dienststellen in Langenfeld oder in Mettmann, sofern es sich um meldepflichtige Änderungen handelt, oder die Betriebserlaubnis erloschen ist.
  • Sofern Sie eine unserer Dienststellen in Mettmann oder Langenfeld besuchen, buchen Sie bitte vorab einen Termin über unsere Terminvereinbarung.
  • Halten Sie Kontakt mit uns bei einem Betriebsuntersagungsverfahren.

Rechtlichen Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für diese Halterpflicht können Sie in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nachlesen.