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Mitteilungspflicht bei Erwerb eines Fahrzeugs

Wenn Sie ein noch zugelassenes, gebrauchtes Fahrzeug gekauft haben oder dieses anders in Ihren Besitz übergegangen ist, müssen Sie unverzüglich die Änderung der Fahrzeugpapiere beantragen oder das Fahrzeug außer Betrieb setzen. In den Zulassungsbescheinigungen 1+2 (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) wird dann der neue Haltende eingetragen.

Die Zulassungsstelle überwacht die Umschreibung auf den neuen Fahrzeughaltenden um das Fahrzeugregister möglichst aktuell zu halten. Wenn Sie das Fahrzeug nicht unverzüglich umschreiben lassen, kann die Bußgeldstelle des Kreises Mettmann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie einleiten.

Zur Umschreibung oder Außerbetriebssetzung wird Ihnen dann eine sehr kurze Frist gesetzt. Wird diese Frist nicht eingehalten, beginnt ein Betriebsuntersagungsverfahren.

Es ist sehr wohl möglich, dass ein Fahrzeughaltender vom sogenannten Versicherungsnehmenden abweicht. Häufigster Anwendungsfall ist, wenn ein Elternteil ein Fahrzeug auf das Kind zulässt, selbst aber den Vertrag mit der Versicherung abschließt. Ursache hierfür sind Vergünstigungen in der Prämienberechnung bei langjährig Versicherten. Mit der Trennung von Halter (Kind) und Versicherungsnehmenden (Elternteil) wird dafür gesorgt, dass Vater oder Mutter nicht in die Halterhaftung genommen werden können.

Empfehlungen

  • Besuchen Sie zeitnah eine unserer Dienststellen der Kreisverwaltung in Langenfeld und Mettmann, um die Änderung der Fahrzeugpapiere durchführen zu lassen. Informationen hierzu finden Sie auf unserer Internetseite zur Umschreibung.
  • Sofern Sie eine unserer Dienststellen in Mettmann oder Langenfeld besuchen, buchen Sie bitte vorab einen Termin über unsere Terminvereinbarung.
  • Nutzen Sie unsere Online-Services!
  • Sie können in vielen Fällen die Änderung der Halterdaten auch ONLINE vornehmen. Informationen hierzu finden Sie auf unserer Internetseite zur internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz)
  • Halten Sie Kontakt mit uns bei einem Betriebsuntersagungsverfahren. Erst wenn die Umschreibung des Fahrzeuges auf den aktuellen Haltenden erfolgt ist, darf das Fahrzeug wieder genutzt werden.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für diesen Sachverhalt können Sie in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV nachlesen.