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Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung

Der Betrieb eines Fahrzeuges im Straßenverkehr birgt nicht unerhebliche Risiken. Deshalb hat der Gesetzgebende für die Zulassung von Fahrzeugen die Haftpflichtversicherung als Pflichtversicherung verbindlich vorgeschrieben. Nur in einigen Ausnahmefällen verzichtet der Gesetzgebende bei sogenannten zulassungsfreien Fahrzeugen auf diese Pflichtversicherung.


Sie als eingetragener Fahrzeughaltender sind dafür verantwortlich, dass das zugelassene Fahrzeug ununterbrochen haftpflichtversichert ist.

Besteht die berechtigte Annahme, dass ein zugelassenes Fahrzeug nicht mehr versichert ist, erhält die Zulassungsstelle umgehend Nachricht vom letzten Versicherungsunternehmen.

Wir sind dann gesetzlich dazu verpflichtet, Sie unverzüglich per Ordnungsverfügung anzuweisen, neuen Versicherungsschutz nachzuweisen oder alternativ das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Hierzu werden Ihnen sehr kurze Fristen gesetzt, um die Gefahr für alle Verkehrsteilnehmende schnell und wirkungsvoll zu beseitigen.

Bitte veranlassen Sie dann bei der Versicherungsgesellschaft Ihrer Wahl, dass unverzüglich eine neue elektronische Versicherungsbestätigungsnummer an die Zulassungsbehörde übermittelt wird.

Ansonsten setzen Sie sich der Gefahr aus, dass die Bußgeldstelle des Kreises Mettmann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Sie einleitet.

Auch zugelassene Fahrzeuge, die aktuell nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen (z.B. abgestellte Fahrzeuge auf Privatgelände), müssen versichert sein.

Empfehlungen

  • Fahrzeughaltende und Versicherungsnehmende können unterschiedliche Personen sein. Häufigster Anwendungsfall ist, wenn ein Elternteil ein Fahrzeug auf das Kind zulässt, selbst aber den Vertrag mit der Versicherung abschließt. Grund hierfür sind Vergünstigungen in der Prämienberechnung bei langjährig Versicherten.
  • Wenn Sie sich für einen Wechsel der Versicherungsgesellschaft entschieden haben, muss uns die neue Versicherung elektronisch eine „Versicherungsbestätigung zur Übermittlung“ übersenden. Mit Übernahme der neuen Versicherung wird der vorherige Versicherende von uns informiert.
  • Halten Sie sich auf dem Laufenden bezüglich ihrer Versicherungsangelegenheiten. Der Kreis Mettmann hat nicht das Recht, sich in diese privatrechtlichen Angelegenheiten einzumischen.
  • Sollte ihrer Meinung nach eine Mitteilung des Versicherenden an den Kreis Mettmann unberechtigt gewesen sein, setzen Sie sich zur Klärung des Sachverhaltes direkt mit der Versicherungsgesellschaft in Verbindung.
  • Zum Ausgleich eventuell entstandener finanzieller Nachteile wenden Sie sich möglichst sofort an das verantwortliche Versicherungsunternehmen.
  • Sollte die hier eingegangene Anzeige Ihrer Versicherung auf einem Irrtum beruhen, ändert dies nichts an der Rechtskraft eines eventuellen Betriebsuntersagungsverfahrens.
  • Halten Sie Kontakt mit uns bei einem Betriebsuntersagungsverfahren. Erst wenn der neue Versicherungsschutz von uns telefonisch bestätigt wird, dürfen Sie das Fahrzeug wieder nutzen.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen können Sie im Pflichtversicherungsgesetz nachlesen.

Weiterführende Informationen