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Masern-Impfpflicht

Einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen Masern

Einrichtungsleitungen von bestimmten Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen sind verpflichtet zu überprüfen, ob die dort beschäftigten und ggf. betreuten Personen einen Masernschutznachweis vorzeigen. Wird vor Beginn der Beschäftigung oder Betreuung kein Nachweis vorgelegt, muss die Beschäftigung oder Betreuung abgelehnt werden. In einigen Fällen sieht der Gesetzgeber hiervon Ausnahmen vor (z. B. bei schulpflichtigen Personen in Schulen). In diesen Fällen muss die Einrichtungsleitung das Gesundheitsamt informieren, sofern ein Nachweis nicht vorgelegt wird oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit bestehen. Als Einrichtungsleitung sind Sie in diesem Fall zur Meldung der Personen an das Gesundheitsamt des Kreises Mettmann verpflichtet, sofern sich Ihre Einrichtung im Kreis Mettmann befindet. Genauere Angaben in welchen Fällen Sie Personen an das Gesundheitsamt melden müssen finden Sie unten in den FAQ.

Wichtig

  • Bitte verfassen Sie Ihre Meldung ausschließlich digital (siehe Verfahrensablauf) Schriftliche Meldungen per Post können nicht bearbeitet werden.
  • Bitte verfassen Sie Ihre Meldung unverzüglich, da Sie sich bei schuldhaftem Zögern oder Ausbleiben einer Meldung der Gefahr der Begehung einer Ordnungswidrigkeit aussetzen, welche mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann.
  • Gesetzes- oder andere Rechtsvorschriften, insbesondere die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, gehen den hier veröffentlichten Informationen jederzeit vor.