Teilungsvermessung
Sie möchten Ihr Grundstück in weitere Flurstücke untergliedern oder ein Flurstück verkaufen? Dann ist eine Teilungsvermessung erforderlich. Die dazu notwendigen Informationen finden Sie hier.
Eine Teilungsvermessung ist vor allem dann erforderlich, wenn Sie Ihr Grundstück in weitere Flurstücke untergliedern wollen. Dabei werden innerhalb bestehender Flurstücke neue Grenzen gebildet, so dass neue Flurstücke entstehen. Die Teilungsvermessung ist Voraussetzung für den Verkauf eines Flurstücksteils und die grundbuchliche Eigentumsübertragung.
Bei bebauten Flurstücken muss vor Beginn der Vermessungsarbeiten eine Genehmigung der zuständigen Bauordnungsbehörde vorliegen. Die Beantragung der Genehmigung erfolgt durch uns als Vermessungsstelle. In einer örtlichen Vermessung untersuchen wir die alten Flurstücksgrenzen und kennzeichnen die neuen Grenzen durch Grenzzeichen. In einer Grenzniederschrift beurkunden wir dann die Ergebnisse der Grenzfeststellung sowie der Abmarkung durch Anerkennung der vorgefundenen und vorgenommenen Abmarkung der Grenzpunkte durch Sie und die betroffenen Grundstückseigentümer_innen.
Die Grenzniederschrift und das Ergebnis der Vermessung wird den Antragstellenden und dem Grundbuchamt in Form von Auflassungsschriften mitgeteilt.
Die Kosten richten sich nach der Fläche Ihres Grundstücks, dem Bodenrichtwert Ihres Grundstücks (ein Durchschnittswert, der vom Gutachterausschuss ermittelt wird) und dem Aufwand für die Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster.
Als Auftraggebender werden Sie im Laufe der Auftragsabwicklung von uns umfassend beraten und betreut. In gemeinsamen Gesprächen ermitteln wir mit Ihnen die notwendigen vermessungstechnischen Maßnahmen um Ihr Projekt zu verwirklichen.
Alle Dienstleistungen rund um eine Teilungsvermessung wird für Privatkundschaft auch von öffentlich bestellten Vermessungsingenieur_innen (ÖbVI) angeboten. Die öffentlich bestellten Vermessungsingenieur_innen sind genauso wie wir an eine gemeinsame Gebührenordnung gebunden.
Wenn Sie Fragen haben, nutzen Sie bitte die angegebenen Kontaktdaten. Wir helfen Ihnen gern!
Link intern
Link extern
Verordnung zur Durchführung des VermKatG (DVOzVermKatG NRW)
Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/innen im Land NRW
Bauen und Planen in Erkrath
Bauaufsichtsamt Haan
Bauaufsicht Heiligenhaus
Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt der Stadt Hilden
Untere Bauaufsichtsbehörde Langenfeld
Bauaufsicht und Denkmalschutz Mettmann
Bauaufsicht Monheim am Rhein
Bauen in Ratingen
Bauordnungsamt Velbert
Bauaufsichtsamt Wülfrath
Informationen gemäß DSGVO
Ansprechpartner/in
Zuständige Behörde
Postfach
40806 Mettmann