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Wann kann ich mich beschweren?

Sie können sich beschweren, wenn

Bild vergrößern: Zwei Köpfe im Seitenprofil mit Fokus auf das linke Ohr. Ein Herrenohr im Vordergrund und ein Damenohr dahinter. © Kreis Mettmann
Wir haben ein offenes Ohr für Sie.
  • Sie mit den Bedingungen oder dem Ablauf Ihrer Unterbringung, Behandlung, Therapie und Begleitung nicht einverstanden sind.
  • Sie sich in die Behandlung eines oder einer erkrankten Angehörigen oder eines Klienten bzw. einer Klientin nicht ausreichend einbezogen fühlen.
  • Sie Ihr Problem nicht alleine lösen können und die Mitarbeitenden der beteiligten Station, Wohngruppe oder des Dienstes auch nicht helfen können.


Wer kann sich beschweren?

Der Beschwerderat kann von Patientinnen und Patienten, Klientinnen und Klienten, ihren Angehörigen sowie den Mitarbeitenden aller Einrichtungen und Dienste der psychiatrischen Versorgung und der Suchthilfe angerufen werden. Allerdings muss die Einrichtung über die Sie sich beschwerden wollen im Kreis Mettmann liegen.

Was ist der Beschwerderat?

Der Beschwerderat

  • ist ein unabhängiges, fachübergreifendes Gremium und unterliegt der freiwilligen Selbstkontrolle.
  • setzt sich zusammen aus Personen mit Psychiatrie-Erfahrung, Angehörigen, interessierten Bürgerinnen/Bürgern und psychiatrisch Tätigen.soll dazu beitragen, dass die Qualität der Behandlung und Begleitung in den unterschiedlichen Bereichen der Psychiatrie und der Suchthilfe gewährleistet und noch verbessert wird.
  • wird von der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft (PSAG) Mettmann für jeweils zwei Jahre gewählt.
  • kann im Sinne einer Schiedsstelle vermittelnd und klärend tätig werden. Er ist keine juristische Instanz. In rechtsanhängige Verfahren kann er sich nicht einmischen.
  • kann nur innerhalb des Kreises Mettmann tätig werden.
  • unterliegt der Schweigepflicht.