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• Mittagsruhe oder Lärm am Wochenende - wie ist die Rechtslage?

Einen besonderen Schutz der Mittagsruhe sieht weder das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) noch das Landes-Immissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LImSchG NRW) vor. Hier sind die am Tage gültigen Immissionsrichtwerte zu beachten.

Der Sonnabend gilt hinsichtlich des Lärmschutzes als Werktag. An Sonn- und Feiertagen gelten teilweise strengere Beurteilungsmaßstäbe als an Werktagen.

Zu beachten ist allerdings, dass einzelne Regelwerke hinsichtlich der Mittagszeit beziehungsweise der Sonn- und Feiertage besondere Regelungen enthalten.

Das gilt beispielsweise bei Sportanlagen (18. BImSchV), Freizeitanlagen (Freizeitlärm-Erlass NRW) sowie bei dem Betrieb bestimmter Geräte und Maschinen im Freien wie Rasenmähern und Laubbläsern (32. BImSchV).