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• Sind von Lärm Betroffene verpflichtet, Türen oder Fenster zu schließen, damit Firmen Immissionsrichtwerte einhalten können?

Nach dem im Anhang der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vorgeschriebenen Verfahren müssen Messungen für Geräusche, die außerhalb von Gebäuden übertragen werden, 0,5 Meter vor einem geöffneten Fenster am Immissionsort (Ort, auf den die Störung einwirkt) erfolgen.

Anwohner haben demnach das Recht, dass die geltenden Immissionsrichtwerte vor ihrem offenen Fenster eingehalten werden. Wenn die Schallquelle baulich mit dem Immissionsort verbunden ist und sich der Schall innerhalb des Hauses durch Decken und Wände überträgt (Körperschallübertragung), wird im Inneren der betroffenen schutzbedürftigen Räume bei geschlossenem Fenster gemessen.

Der Gewerbetreibende ist zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte verpflichtet. Hierzu sind gegebenenfalls alle dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen.