Ausreisepflicht
Wer keine Aufenthaltserlaubnis besitzt und diese auch nicht erhalten kann, muss Deutschland innerhalb einer bestimmten Frist verlassen. Hilfestellungen zu einer freiwilligen Ausreise erhalten Sie bei den Rückkehrberatungsstellen Nordrhein-Westfalen, die Sie im PDF unten einsehen können, oder bei der International Organization for Migration „IOM“ (siehe Internetlink unten).
Wenn Sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist freiwillig ausreisen, droht eine Abschiebung. Wenn Ihnen die freiwillige Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, sprechen Sie uns bitte rechtzeitig an, damit wir prüfen, ob Sie eine Duldung erhalten können. Eine Duldung ist in der Regel drei bis sechs Monate gültig. Sie bleiben allerdings zur Ausreise verpflichtet.
Wenn Ihre Ausreiseverpflichtung zwangsweise durch Abschiebung durchgesetzt werden muss, ist damit eine Einreisesperre verbunden. Wenn Sie eine solche Sperre haben und wieder einreisen möchten, müssen Sie vorher die Befristung der Sperrwirkung beantragen.
Auch eine Einreisesperre aufgrund einer Ausweisung wird auf Antrag befristet.
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den nebenstehenden Ansprechpartner.
Ansprechpartner/in
Zuständige Behörde
Postfach
40806 Mettmann
Ansprechpartner/in
Abteilung Ausländerwesen
Öffnungszeiten
Ausländerangelegenheiten
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung
Asylangelegenheiten:
Mo und Mi 8.00-12.00 Uhr
Do 8.00-12.00 Uhr
13.00-15.30 Uhr
und nach Vereinbarung