Konzession für Privatkliniken
Wer eine Privatkrankenanstalt (Privatklinik) betreiben will, braucht dazu eine gewerberechtliche Erlaubnis, eine sogenannte Konzession.
Eine Privatkrankenanstalt im Sinne des Gewerberechts ist eine Einrichtung, die der Heilung und Pflege von Patienten dient und in der die Patienten stationär behandelt, also auch untergebracht und verpflegt werden.
Die zum Betrieb von Privatkliniken erforderliche Konzession ist eine gewerberechtliche Erlaubnis, bei der bestimmte persönliche, bauliche und betrieblich-organisatorische Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Damit sollen zum Schutz von Patientinnen und Patienten Gefahren abgewendet werden, die sich aus der stationären Aufnahme oder aus der nicht ordnungsgemäßen Führung oder Ausstattung der Klinik ergeben könnten.
Den Antrag zur Erteilung einer Konzession gem. § 30 Gewerbeordnung finden Sie unten bei den Formularen. Hier befindet sich, als Anlage zum Antrag, auch eine Liste der erforderlichen Unterlagen die wir von Ihnen benötigen.
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die nebenstehende Ansprechpartnerin. Wir helfen Ihnen gern!
Ausnahmen von der Konzessionierung
Von § 30 GewO werden nur Privatkliniken erfasst, die gewerbsmäßig (=Gewinnerzielungsabsicht) betrieben werden. Mit Vorlage eines Freistellungsbescheides des Finanzamtes für Körperschaften entfällt das Konzessionierungsverfahren für die Klinik, da eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorliegt, sondern der Betrieb der Klinik gemeinnützigen Zwecken dient.
Tageskliniken, Praxiskliniken gem. § 122 SGB V oder sonstige Einrichtungen in denen medizinische Leistungen ausnahmslos ambulant erbracht werden, werden ebenso wenig von der Pflicht zur Konzessionierung erfasst.
Kosten
Der Gebührenrahmen für die Erteilung einer Konzession liegt zwischen 250 € und 7.500 €.
Formulare
Ansprechpartner/in
Zuständige Behörde
Postfach
40806 Mettmann